Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verb. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen sein, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt (hier Beurteilung im Blick auf das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung).