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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 28.09.2001 - 5 B 94.00 - asyl.net: C1705
https://www.asyl.net/rsdb/C1705
Leitsatz:

Es gibt keinen allgemeinen Anspruch aller Familienangehöriger auf familieneinheitliche Leistungsgewährung.

Solange Ausländer keinen anderen Aufenthaltsstatus als einen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten haben, sind sie nach dem AsylbLG und nicht nach dem BSHG leistungsberechtigt, auch wenn ein anderer Familienangehöriger (hier der Ehemann bzw. Vater) nach dem BSHG leistungsberechtigt ist.

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialhilfe, BSHG, Familieneinheit, Konventionsflüchtlinge, Familienangehörige
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1; AsylbLG § 2; BSHG § 120
Auszüge: