Es gibt keinen allgemeinen Anspruch aller Familienangehöriger auf familieneinheitliche Leistungsgewährung.
Solange Ausländer keinen anderen Aufenthaltsstatus als einen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten haben, sind sie nach dem AsylbLG und nicht nach dem BSHG leistungsberechtigt, auch wenn ein anderer Familienangehöriger (hier der Ehemann bzw. Vater) nach dem BSHG leistungsberechtigt ist.