Der Streit um die Möglichkeit einer außerordentlichen Berufung bei der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht dazu, dass eine nach § 511 a I, 519 b I ZPO unzulässige Berufung gegen ein auf eine mündliche Verhandlung ergangenes Urteil den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist hemmt.
Der Streit um die Möglichkeit einer außerordentlichen Berufung bei der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht dazu, dass eine nach § 511 a I, 519 b I ZPO unzulässige Berufung gegen ein auf eine mündliche Verhandlung ergangenes Urteil den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist hemmt.