BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 02.10.2000 - 2 BvR 310/00 - asyl.net: M0140
https://www.asyl.net/rsdb/M0140
Leitsatz:

Der Streit um die Möglichkeit einer außerordentlichen Berufung bei der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht dazu, dass eine nach § 511 a I, 519 b I ZPO unzulässige Berufung gegen ein auf eine mündliche Verhandlung ergangenes Urteil den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist hemmt.

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Verfassungsbeschwerde, Fristen, Berufung, außerordentliche Berufung, Zulässigkeit, Hemmung
Normen: BVfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1; ZPO § 511a I; ZPO § 519b I
Auszüge:

Der Streit um die Möglichkeit einer außerordentlichen Berufung bei der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht dazu, dass eine nach § 511 a I, 519 b I ZPO unzulässige Berufung gegen ein auf eine mündliche Verhandlung ergangenes Urteil den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist hemmt.