Bestätigt die Deutsche Post AG, dass ein am Freitag in den Postbriefkasten vor dessen letzter Leerung eingeworfener Brief bei normalen Postlauf spätesten am folgenden Montag - und damit rechtzeitig - bei Gericht hätte eingehen müssen, darf das Gericht bei dennoch eingetretener Verspätung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung ablehnen, der Betroffene habe im Hinblick darauf, dass der fristwahrende Schriftsatz an einem Freitag zur Post gegeben wurde, nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten.
Bestätigt die Deutsche Post AG, dass ein am Freitag in den Postbriefkasten vor dessen letzter Leerung eingeworfener Brief bei normalen Postlauf spätesten am folgenden Montag - und damit rechtzeitig - bei Gericht hätte eingehen müssen, darf das Gericht bei dennoch eingetretener Verspätung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung ablehnen, der Betroffene habe im Hinblick darauf, dass der fristwahrende Schriftsatz an einem Freitag zur Post gegeben wurde, nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten.