VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2001 - A 6 S 1888/00 - asyl.net: M0168
https://www.asyl.net/rsdb/M0168
Leitsatz:

1. Tamilischen Volkszugehörigen droht weiterhin in keinem Landesteil von Sri Lanka eine gruppengerichtete staatliche Verfolgung.

2. Für aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige besteht weiterhin regelmäßig jedenfalls im Großraum Colombo eine zumutbare inländische Fluchtalternative, wenn bei ihnen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung). (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, rechtliches Gehör, Beweisantrag, Ablehnung, Substantiiertheit, Erheblichkeit, Ausforschungsbeweisantrag, Darlegungserfordernis, Gruppenverfolgung, Razzien, Terrorismusbekämpfung, Mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsdichte, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Situation bei Rückkehr, Narben, LTTE, Verdacht der Mitgliedschaft
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

 

Der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt, weil das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach zu Unrecht einen von ihm in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, genügt sein Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Bei der Gehörsrüge ist dem Darlegungsgebot nur entsprochen, wenn dieser Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Insoweit hätte es insbesondere näherer Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrages bedurft. Hierfür genügt nicht der allgemeine Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei einer erhöhten Rückkehrgefährdung im Rahmen von §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zu einer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Dies gilt um so mehr, da der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag der Sache nach darauf zielte, dass sich die Sicherheitslage für Tamilen insbesondere im Großraum Colombo so verschlechtert habe, dass dort keine Sicherheit (mehr) vor in ihrer Häufigkeit eng gestreuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte bestehe.

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat und ihm dort auch gegenwärtig wegen seiner Volkszugehörigkeit in keinem Landesteil eine gruppengerichtete Verfolgung droht. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht auf den Kläger nicht den Prognosemaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit, sondern denjenigen der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit angewandt.

Im Übrigen ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs auch in der Sache nicht begründet. Das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175; BVerfGE 86, 133). Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 51). Daraus folgt, dass erhebliche Beweisanträge grundsätzlich berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 62). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen jedoch nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Hierunter fallen nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrecht erhaltenen Behauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. Auch Beweisermittlungs- oder Ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1995 - a.a.O. - m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in diesem Beweisantrag pauschal einen Bezug zwischen der Bürgerkriegssituation im Norden Sri Lankas und einer im übrigen Land seiner Auffassung nach auch im Hinblick auf die jüngsten drastischen legislativen Maßnahmen der srilankischen Regierung nicht (mehr) bestehenden Sicherheit für Tamilen vor in ihrer Häufigkeit eng gestreuten Übergriffen durch die srilankischen Sicherheitskräfte behauptet, ohne in diesem Zusammenhang aber näher darzulegen, welche Art von Übergriffen gegen Tamilen er in tatsächlicher Hinsicht befürchtet. Dessen hätte es bedurft, zumal der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 20.3.1998 - A 16 S 60/97 - davon ausgegangen ist, dass den insbesondere im Großraum Colombo immer wieder stattfindenden kurzfristigen Festnahmen von Tamilen zum Zwecke der Identitätsfeststellung ohne weitergehende Rechtsgutverletzungen unter den besonderen in Sri Lanka herrschenden Verhältnissen schon unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität grundsätzlich die erforderliche Asylrelevanz fehlt. Damit ist der Beweisantrag vorliegend so unbestimmt geblieben, dass im Grunde erst durch die Beweisaufnahme selbst konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen hätten aufgedeckt werden können.