Ein im Jahr (...) Geborener, welcher gemeinsam mit seiner Mutter nach Angola zurückkehren muss und keine Besonderheiten wie namentlich gesundheitliche Schäden aufweist, hat nach derzeitiger Auskunftslage nicht zu erwarten, aufgrund der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, der hygienischen Verhältnisse oder der medizinischen Unterversorgung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert zu werden. (amtlicher Leitsatz)