VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Beschluss vom 09.02.1998 - 4 L 690/97.A - asyl.net: M0666
https://www.asyl.net/rsdb/M0666
Leitsatz:

Kein Abschiebungsschutz mangels substantieller Darlegung exilpolitischer Aktivitäten in der "Demokratischen Organisation Vietnams".

 

Schlagwörter: Vietnam, Folgeantrag, Exilpolitische Betätigung, Demokratische Organisation Vietnams, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Kein Abschiebungsschutz mangels substantieller Darlegung exilpolitischer Aktivitäten in der "Demokratischen Organisation Vietnams".

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Entscheidung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 16. Dezember 1997, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig.

Der von den Antragstellern im Asylverfahren erstmals eingeführte Verfolgungsgrund der exilpolitischen Aktivitäten ist nicht substantiiert vorgetragen. Allein aufgrund der im Asylfolgeverfahren vorgebrachten Behauptung, sie bzw. der Antragsteller zu 1. seien einer oppositionellen Gruppierung mit der Bezeichnung "Demokratische Organisation Vietnams" beigetreten, haben sie ihrer Pflicht, die veränderte Sachlage im einzelnen darzustellen, nicht genügt. Ihre Erklärung läßt insbesondere nicht erkennen, welche politischen Ziele diese Gruppierung im einzelnen verfolgt, wieviele Mitglieder die Gruppe zählt, welche organisatorischen Strukturen sie aufweist und welche Aktivitäten im einzelnen entfaltet werden. Auch die Aktivitäten der Antragsteller selbst werden von diesen nur schemenhaft beschrieben.

Wer - wie die Antragsteller bzw. der Antragsteller zu 1. - exilpolitisch tätig wird, obwohl er aufgrund einer unanfechtbar gewordenen behördlichen Entscheidung mit seiner Abschiebung nach Vietnam rechnen muß, läßt erkennen, daß er nicht ernstlich fürchtet, nach einer solchen Abschiebung wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Heimat politisch verfolgt zu werden (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 10.06.1997 - 1 A 180/97 A -).