BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 B 85.01 - asyl.net: M0675
https://www.asyl.net/rsdb/M0675
Leitsatz:

In Angola drohende Zwangsrekrutierung könnte Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG begründen.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Angola, Zwangsrekrutierung, Minderjährige, Kinder, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Beschwerdezulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Urteilsgründe
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichtes kann zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zu einzelnem Vorbringen der Beteiligten schweige. Nur wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht bestimmten entscheidungserheblichen Beteiligtenvortrag gleichwohl nicht in Erwägung gezogen hat, kommt ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Betracht (vgl. etwa BVerfGE 54, 43 45 f.>; 86, 133 145 f.>; 96, 205 216 f.>).

So verhält es sich indessen hier.

Die den Klägern zu 3 und 5 nach ihrem Vortrag mit der befürchteten Zwangsrekutierung drohenden Gefahren können, ihre ausreichende Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG (als landesweite individuelle Gefährdung oder als extreme Allgemeingefahr) begründen. Ihr diesbezügliches Vorbringen war daher aus der insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich. Ausweislich des zitierten Positionspapiers des UNHCR Nürnberg waren die hierauf zielenden Befürchtungen der Kläger zu 3 und 5 auch nicht aus der Luft gegriffen oder gänzlich unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht war daher verpflichtet, dieses Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinander zu setzen. Insbesondere hätte es den Vortrag daraufhin würdigen müssen, ob es über die geltend gemachte Gefährdung der Kläger zu 3 und 5 aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel befinden konnte oder, wie von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht angeregt, hierzu hätte Beweis erheben müssen. Die entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung zu 3 und 5 zur Gefährdung durch mögliche Zwangsrekutierung fehlt in dem angefochtenen Beschluss völlig. Dadurch verletzte er Art. 103 Abs. 1 GG.