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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 9 K 2278/06.A - asyl.net: M10010
https://www.asyl.net/rsdb/M10010
Leitsatz:

Keine beachtliche Verfolgungsgefahr im Iran allein wegen Übertritts zum Christentum.

 

Schlagwörter: Iran, Christen, Konversion, Apostasie, Religion, religiös motivierte Verfolgung, religiöses Existenzminimum, Missionierung, Juden, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungshandlung, Religionsfreiheit, Kumulierung, Verfolgungsgrund, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Ahmadinedschad, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Folter, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, menschenrechtswidrige Behandlung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. c; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b; AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 9
Auszüge:

Keine beachtliche Verfolgungsgefahr im Iran allein wegen Übertritts zum Christentum.

(Leitsatz der Redaktion)

 

1. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hat keinen Erfolg

Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). Diese Rechtsstellung erhalten auch diejenigen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" ("Qualifikationsrichtlinie", im Folgenden: QR) zuerkannt wird (vgl. Art. 2 lit. b) bis d) QR).

Diese Richtlinie ist nunmehr bei der Prüfung, ob die Klägerin von politischer Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht ist, zu beachten.

Die Frist zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ist mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 QR), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber tätig geworden wäre. Die Richtlinie enthält auch Regelungen, die hinsichtlich der Frage, wann jemand als Flüchtling anzuerkennen ist, unbedingt und inhaltlich hinreichend bestimmt sind, insbesondere in Art. 13 i.V.m. Art. 9 und 10. Diese Bestimmungen lassen den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum. Sie sind daher seit dem 11. Oktober 2006 auch von deutschen Gerichten und Behörden anzuwenden.

Ob sie auf Grund des Anwendungsvorrangs des Europarechts den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes bzw. des Aufenthaltsgesetzes generell vorgehen, oder ob dies nur bei einer inhaltlichen Diskrepanz zwischen der nationalen und der europarechtlichen Norm der Fall ist, oder ob die einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts richtlinienkonform auszulegen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Da die Bestimmungen der Richtlinie jedenfalls zu berücksichtigen sind und die zuzuerkennende Rechtsstellung nach deutschem wie europäischen Recht die gleiche ist, braucht dieser rechtsdogmatischen Frage nicht weiter nachgegangen zu werden (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 JURIS-Dokumentation; BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks).

Die Klägerin ist weder politisch Verfolgte i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG noch i.S.d. Kapitels III QR.

Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.)).

Bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, ist nunmehr Art. 9 Abs. 1 und 2 QR zu beachten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR gelten als Verfolgung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist; zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechten gehören z.B. der Schutz des Lebens oder der Schutz vor Folter, nicht aber z.B. die Religionsfreiheit. Als Verfolgung gelten ferner gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b) QR Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR beschriebenen Weise betroffen ist. In Art. 9 Abs. 2 OR sind - beispielhaft - Handlungen aufgezählt, die als Verfolgungshandlungen gelten. Gemäß Art. 9 Abs. 3 QR (i.V.m. Art. 2 lit. c) QR) muss eine (kausale) Verknüpfung zwischen den in Art. 9 Abs. 1 QR als Verfolgung eingestuften (Verfolgungs-)Handlungen und den in Art. 10 QR genannten (Verfolgungs-)Gründen bestehen.

Ob ein Asylsuchender wegen hinreichend intensiver Verfolgungshandlungen (i.S.d. Art. 9 QR), die ihrerseits an ein asylerhebliches Merkmal bzw. einen Verfolgungsgrund (i.S.d. Art. 10 QR) anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 QR), Verfolgung zu befürchten hat, beurteilt sich nach unterschiedlichen Maßstäben je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn der Betroffene vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann; dies greift nunmehr Art. 4 Abs. 4 QR auf. Das Begehren eines Asylbewerbers, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann dagegen nur dann Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 QR) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, S. 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, S. 315 (344 ff.) sowie BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, S. 391 f.)

Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen; die theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli - 1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O. (S. 393), und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, S. 162 (169)).

Ist die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung beachtlich, besteht auch die in der Qualifikationsrichtlinie mehrfach - z.B. in Art. 2 lit. c), Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 QR - genannte "begründete Furcht" vor Verfolgung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, S. 497 (498 ff.)).

Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Klägerin der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Auf Grund des unanfechtbar abgeschlossenen Asylerstverfahrens ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen hat.

Der Klägerin droht wegen ihres Übertritts zum Christentum und ihrer damit einhergehenden religiösen Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kann sich eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung auch aus einem Eingriff in die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum benötigt (vgl. zum ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/89 u.a. BVerfGE 76, S. 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, InfAuslR 2004, S. 319 (320 ff.), beide m.w.N.).

Über dieses Verständnis der religiösen Verfolgung geht die Definition des Verfolgungsgrundes "Religion" in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR - in Teilbereichen - hinaus. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Da die Religionsfreiheit hiernach die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich erfasst, lässt sich die Beschränkung des Religionsbegriffs auf das so genannte religiöse Existenzminimum nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A -, Urteil vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A -, JURIS-Dokumentation; Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A -, JURIS-Dokumentation; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 JURIS-Dokumentation; sowie die Hinweise des Bundesinnenministeriums vom 13. Oktober 2006 zur Qualifikationsrichtlinie, S. 9).

Religiöse Riten sind die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kultische Handlungen und religiöse Feste. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut schützt Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR nicht nur vor Verfolgung bei Teilnahme an privaten (Haus-)Gottesdiensten, sondern auch bei Teilnahme an Gottesdiensten, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (Kirchen) abgehalten werden.

Für sonstige religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder die nach dieser vorgeschrieben sind, wird in Art. 10 Abs. 1 b) QR die Einbeziehung des öffentlichen Bereiches nicht aufgegriffen. Als derartige religiöse Betätigung kann insbesondere die zielgerichtete Missionierung von Andersgläubigen - etwa für den christlichen Glauben - anzusehen sein.

Aber auch ein Engagement, das über die reine ("passive") Teilnahme an Gottesdiensten hinausgeht, ohne bereits eine Missionierung zu sein, unterfällt den in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR genannten sonstigen religiösen Betätigungen. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn Personen maßgeblich und in hervorgehobener Position (z.B. als Priester, aber auch als Laien) an der Organisation und/oder Durchführung von Gottesdiensten beteiligt sind. Denkbar ist auch, dass sich jemand auf Grund seiner religiösen Überzeugung aktiv und in herausgehobener Funktion für die Einhaltung der Menschenrechte in seinem Heimatland einsetzt oder maßgeblich an karitativen Aktionen seiner Glaubensgemeinschaft beteiligt ist. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei ausschlaggebend ist, wie derartige Aktivitäten aus Sicht des Herkunftsstaates bewertet werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die der Kammer zum Herkunftsland Iran vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben (Apostasie) folgendes Bild:

Die Apostasie wird im Iran verfolgt, wenn und soweit sie als Angriff auf den Bestand der islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Diese fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist - wie dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen (Juden- und Christentum) so lange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser Religionsgemeinschaften in das "muslimische Staatsvolk" hinein würde jedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese unterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese Unterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern unterstellen diesen dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen Gewande zu betreiben (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. November 2004 an das Verwaltungsgericht Kassel; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Leipzig).

Die Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in der rein persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung des Einzelnen für einen anderen Glauben. Vielmehr wird die Haltung des iranischen Regimes zu den religiösen Minderheiten durch islamische Prinzipien bestimmt; daher erhalten die geduldeten "Schriftreligionen" einen Status, der an denjenigen der "Schutzbefohlenen" (arab.: dhimmi) angelehnt ist (vgl. hierzu im Einzelnen Steinbach, Die Stellung des Islams und des islamischen Rechts in ausgewählten Staaten - Iran, in: Ende/Steinbach (Hrsg.), Der Islam in der Gegenwart, 5. Auflage 2005, S. 246 (259), sowie Pink, Der Islam und die nichtislamischen Minderheiten, in Ende/Steinbach, a.a.O., S. 733 (734)).

Deshalb können z.B. Juden - trotz der jüngsten scharfen verbalen Angriffe des iranischen Präsidenten Ahmadinejad auf Israel und die "Holocaust-Konferenz" in Teheran im Herbst 2006 - ihre Religion im Iran unbehelligt ausüben (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 11. Januar 2007 "Verunsicherte Juden im Iran - Dilemma zwischen Integration und Auswanderung").

Vergleichbares gilt für Christen im Iran. Der bloße Übertritt zum christlichen Glauben wird durch staatliche Organe oder andere Gruppierungen grundsätzlich nicht verfolgt. Erst die einen anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt eine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen der iranischen Machthaber dar. Nach der Auskunftslage laufen (nahezu ausschließlich) Personen, die in herausgehobener Position aktiv für die Verbreitung des christlichen Glaubens werben und dabei einen gewissen Erfolg haben, Gefahr, "ins Visier" der iranischen Behörden zu geraten. Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter Muslimen im Iran betreiben, können staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Dies gilt für alle missionierenden Christen unabhängig davon, ob es sich um konvertierte oder nicht-konvertierte handelt. Staatliche Maßnahmen richten sich dabei ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Gemeindemitglieder (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 21. September 2006 (508-516.80/3 IRN), S. 20; vgl. auch: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2005).

Die Lage der Christen im Iran hat sich nach Einschätzung der Evangelischen Kirche in Deutschland auch seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad nicht verändert (vgl. EKD-Auslandsbischof Koppe: Lage der Christen in Iran unverändert, www.ekd.de/aktuell-presse/news).

Daher findet die Einschätzung, zum Christentum übergetretene Muslime, die nicht in herausgehobener und/oder missionarischer Funktion tätig sind, könnten (u.a.) im Iran nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde teilnehmen (so etwa Positionspapier der evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Januar 2007 "Die asylrechtliche Relevanz der Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben", dort S. 7) in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichende Stütze.

Die Kammer teilt daher nicht die Annahme, jedem (übergetretenen aktiven) Christen drohe mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung (so aber: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A -, a.a.O.; Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A -, a.a.O.; a.A. i.E. ebenfalls: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A -).

Entscheidend für die Verfolgungsprognose ist vielmehr, ob ein zum Christentum übergetretener Moslem selbst eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat oder bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde (so bereits die std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 2006 - 9 K 2259/06.A -, und des OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2004 - 5 A 1614/04.A - und vom 28. September 2006 - 3 A 2547/06.A) oder ob er sich in anderer exponierter Weise für die christliche Religion eingesetzt hat, die aus Sicht der Mullahs als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran angesehen werden könnte.