Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Die Kläger haben insbesondere nicht im Hinblick auf eine drohende Blutrache durch den T bzw. dessen Verwandten und Bekannten einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen menschenunwürdiger Behandlung vorliegt. Zwar ist eine Staatlichkeit der Verfolgung bei Art. 3 EMRK nicht zu verlangen, weswegen bei einer drohenden Blutrache das Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen kann. Es muss aber eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegen, die bei einer staatlichen Schutzfähigkeit und dem entsprechenden Schutzwillen fehlen wird. Erst wenn die Gefährdung über das in jedem schutzbereiten Staat bestehende gewisse Risiko hinausgeht, kommt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht (vgl. Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, München 1999, Rnr. 624., Treiber in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rnr. 201).
Hiernach ist im vorliegenden Fall eine hinreichend konkrete Gefährdung aber schon deshalb ausgeschlossen, weil der armenische Staat im Falle von Straftaten gegen Yeziden grundsätzlich schutzbereit ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 2. Februar 2006) und Anhaltspunkte dafür, dass Armenien über keine funktionierende Polizei verfügt und daher nicht schutzfähig ist, nicht vorhanden sind.
Die bestehende Gefährdung geht auch aus den nachstehenden Gründen nicht über das in jedem schutzbereiten Staat bestehende gewisse Risiko hinaus.
Dem Kläger zu 1) ist bereits seit Anfang 2001 nichts mehr passiert ist, was gegen eine aktuelle Gefährdung spricht. Schließlich könnte der Kläger zu 1) auch mit seiner Familie bei einer Rückkehr nach Armenien seinen Wohnsitz in der Hauptstadt Jerewan nehmen, wo es angesichts einer Einwohnerzahl von 1,4 Millionen eher unwahrscheinlich wäre, dass der T. bzw. seine Familie den Kläger und dessen Familie finden würden.
Es liegt nach alledem auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus.