VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2007 - A 9 K 1159/06 - asyl.net: M10038
https://www.asyl.net/rsdb/M10038
Leitsatz:

Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Yeziden; keine nachhaltige Verbesserung der Lage von Yeziden in der Türkei.

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Jesiden, Gruppenverfolgung, Islamisten, Änderung der Sachlage, Übergriffe, religiös motivierte Verfolgung, religiöses Existenzminimum, interne Fluchtalternative, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5
Auszüge:

Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Yeziden; keine nachhaltige Verbesserung der Lage von Yeziden in der Türkei.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Voraussetzungen für den Widerruf liegen nicht vor.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich demgegenüber nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - a.a.O.; Urteil vom 19.9 2000 - 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 78).

Eine anhaltende und erhebliche Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse für die Yeziden ist nicht eingetreten (so auch VG Freiburg, Urt. v. 25.7.2006 - A 6 K 11023/05 -). Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. in Oldenburg vom 4.7.2006, welche schlüssig und glaubhaft wirkt, aber auch aus allgemeinen Überlegungen unter Auswertung der von der Beklagten angeführten Quellen. In dem Bericht des Yezidischen Forums ist u.a. ausgeführt:

"Die Versuche von Yeziden aus Deutschland, Besitzrechte geltend zu machen und Landwirtschaft zu betreiben, sind durchgängig auf gewaltsame Reaktionen des moslemischen Umfeldes gestoßen. Auch Besuche ohne solche Absichten erwiesen sich als gefährlich. Drei Menschen wurden bisher ermordet. Außerdem wurden zunehmend Yeziden angegriffen, die noch in der Region ansässig sind. Unsere Darstellung beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Nachweis gesichert ist. Darüber hinaus wird umfangreich von weiteren Übergriffen berichtet.

Erschwerend kommt hinzu, dass der islamische Fundamentalismus, der in den Siedlungsgebieten der Yeziden traditionell eine Rolle spielt, erheblichen Zulauf verbucht ... Von der politisch derzeit bestimmenden Partei ist nicht zu erwarten, dass sie islamistischen Tendenzen entgegentritt. Die Yeziden, die in ihren Dörfern geblieben sind, verteilen sich auf eine Fläche von etwa 500 Quadratkilometern. Daher kommt es nur selten zu direkten Begegnungen mit Moslems im Vergleich zu der früheren Zahl von 22.000 Menschen. Gleichwohl zeigt sich, dass Yeziden auch auf den Feldern mit Vertreibungsabsicht bedroht werden, insbesondere in jüngster Zeit. Dazu dürfte beigetragen haben, dass Yeziden aus Deutschland in Erscheinung getreten sind, die dem Umfeld häufig aus früheren Jahren bekannt sind. Die Versuche, Landbesitz zu reklamieren, führten dazu, dass die Yeziden im Bewusstsein der Moslems wieder präsent werden. Die Aggression gegen sie lebt unverändert auf, wobei auch Menschen im Seniorenalter ohne Hemmungen angegriffen werden. Die geschilderten Rückkehrversuche stützten sich auf formale Vermögensrechte. Wenn das Auswärtige Amt erklärt, es gebe nach Auskunft von "Yezidenvertretern" in Besiri und Viransehir "keine Schwierigkeiten mit moslemischen Nachbarn", es würden allenfalls Probleme bei der Durchsetzung von Eigentumsrechten beklagt, so ist darauf hinzuweisen, dass genau dies der Kernpunkt der Auseinandersetzung ist. Die Moslems haben - wie die Referenzfälle zeigen - keine Scheu, Gewalt gegen Yeziden anzuwenden, die sich um die Eigentumsrechte der von Moslems ursupierten Ländereien bemühen, und können offenbar darauf vertrauen, dass ihr Vorgehen straflos bleibt ...

Die Zahl der Yeziden in der Türkei, Stand 30.03.2006, wird wie folgt angegeben: Kreis Viransehir 305, Kreis Diyarbakir 8, Kreis Batman 2, Kreis Besiri 137, Kreis Midyat 5, Kreis Nusaybin 67, Gesamt Yeziden Türkei 524.

Es wird weiter ausgeführt:

"Die vom Bundesamt genannte Zahl von 2.000 Yeziden in der Türkei ist ebenso unzutreffend wie die im ee-brief 7/04 zitierte Behauptung, die Yeziden würden in die Türkei zurückkehren wollen, weil sie in Europa ihre kulturelle Identität verlieren würden ... Abschiebungen in die Türkei würden den Yeziden angesichts der geschilderten Lage das religiöse Existenzminimum entziehen ... Die Mindestvoraussetzungen für eine yezidische Gemeinde sind in der Türkei nicht erfüllt. Es fehlen die für die Laien zuständigen Sheikh- und Pirverbände ... Die Ermordung des Sheikh-Ehepaares Sancar hat gezeigt, dass an eine gemeinschaftliche und öffentlich sichtbare Ausübung der Religion nicht zu denken ist."

Nach Auswertung aller vorhandenen Auskünfte und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Lage ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.4.1991 wiedergegebene Sachstand, der zur Verpflichtung der Beklagten auf Asylanerkennung führte, sich nicht grundlegend geändert hat. Eine augenblickliche freundlichere Haltung der Bevölkerungsmehrheit und/oder staatlicher Stellen reicht hierfür nicht aus. Der grundsätzliche Konflikt zwischen der yezidischen Religionsgemeinschaft und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ist weiterhin ungelöst. Es ist nichts dafür zu erkennen, dass Yeziden nicht weiterhin wegen ihrer Religion verachtet werden und deshalb in gewisser Weise rechtlos sind. Die Tatsache, dass Yeziden ungestört Besuchsreisen in ihre ursprünglichen Heimatdörfer machen können, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass dort ein dauerhaftes sicheres Leben für sie voraussichtlich nicht mehr möglich sein dürfte. Zu einem grundsätzlichen Wandel kann es auch nicht führen, wenn lediglich das äußere Verhalten verschiedener Amtspersonen im Hinblick auf die angestrebte EU-Mitgliedschaft der Türkei "freundlicher" geworden sein sollte. Für eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse bedürfte es dazu offizieller, programmatischer Schritte, mit denen etwa der Wille des türkischen Staates, die Yeziden als Religionsgemeinschaft ernst zu nehmen, zum Ausdruck gebracht und eine entsprechende Behandlung durch alle staatlichen Stellen unter Hervorhebung der Religionsfreiheit verbindlich gemacht würde. Das ist hier nicht geschehen.

Soweit die Zahl der Übergriffe deutlich abgenommen haben mag, dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass eine Zahl von 524 Personen, die zudem auf mehrere Dörfer verteilt sein sollen, im öffentlichen Leben gar nicht mehr aufzufallen vermag und dadurch kaum noch eine Gelegenheit für Konflikte besteht. Infolge der Abwanderung der eigenen Religionsmitglieder können sich Verbliebene und Rückkehrer noch weniger als früher in intakte Dorfstrukturen zurückziehen, sind daher weder in ihrer Existenz noch in ihrer religiösen Betätigung gesichert. Außerdem ist das Eigentum verteilt worden und die Rückkehrer müssten die Rückgabe ihrer Ländereien betreiben. Dadurch würden sie in die Rolle der "Unruhestifter" geraten. Dies gilt so auch für die Kläger, die seit 20 Jahren ihre Heimat verlassen haben. Es besteht danach auch weiterhin keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Ganz im Gegenteil kommt nunmehr mit Rücksicht auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG dem offensichtlich unveränderten Verhalten der Großgrundbesitzer und eventuell ideologisierter Moslems besonderes Gewicht zu.