Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007 ist rechtswidrig, soweit er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG versagt und die Abschiebung nach Ruanda angedroht würde (§ 59 Abs. 3 AufenthG).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend ist der Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift aufgrund bestimmter Besonderheiten zuzuerkennen. Es kann nicht angenommen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers in Ruanda sichergestellt ist. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2003, Seite 17 ff, bestehen bereits erhebliche Probleme im Rahmen der Grundversorgung der Bevölkerung. An dieser damaligen Einschätzung hat sich bis heute nichts entscheidend geändert. Angesichts hohen Bevölkerungsdrucks (circa 3 % Wachstum pro Jahr), sinkenden wirtschaftlichen Ertrages und starker Erosion der Böden ist weiterhin ein strukturelles Nahrungsmitteldefizit zu verzeichnen. Die Eigenversorgung ist im Jahresschnitt nur zu ca. 80 % der erforderlichen Kalorienmenge gewährleistet; Mangelernährung ist weit verbreitet. Vorliegend kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger sein Land mit 14 Jahren verließ und er daher nach Überzeugung des Gerichts besondere Schwierigkeiten haben wird, seine Existenz in Ruanda sicherzustellen, wo er nach seinen glaubhaften Darlegungen keine Verwandten hat. Dass Hilfen von dritter Seite zur Verfügung stehen, erscheint nicht gesichert, ungeachtet des Welternährungsprogramms.