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OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2007 - 10 A 10952/06.OVG - asyl.net: M10043
https://www.asyl.net/rsdb/M10043
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung bei Rückkehr in die Türkei.

 

Schlagwörter: Türkei, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, medizinische Versorgung, Existenzminimum, allgemeine Gefahr, Wiederaufgreifensantrag, Vertretenmüssen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 3
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung bei Rückkehr in die Türkei.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Berufung, deren Gegenstand als Folge der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärten Beschränkung ihres Antrages nur noch deren Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, führt in der Sache zum Erfolg.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein solches Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt.

In diesem Zusammenhang kann der Klägerin nicht etwa entgegengehalten werden, dass sie diesen Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG auch schon in ihrem ersten Asylverfahren hätte geltend machen können, nachdem sie ausweislich des in der psychologischen Stellungnahme vom 15. Februar 2006 angeführten Attestes des Dr. ... vom 18. Dezember 2002 bereits Ende 2002 wegen verschiedener Störungen in Behandlung gestanden hatte, zu denen auch eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression mit Verdacht auf Suizidalität sowie Panikattacken gehört hatten. Eine solche Betrachtungsweise verkennt, dass der Klägerin selbst zum damaligen Zeitpunkt diese bei ihr bestehenden seelischen Störungen ersichtlich noch gar nicht hinlänglich bewusst gewesen waren geschweige denn, dass sie diese mit Blick auf das von ihr seinerzeit angestrengte Asylverfahren einschließlich ihres darin mit enthaltenen Begehrens auf die Gewährung von sekundärem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG darzutun vermocht hätte.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst die Bestimmung nur solche Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat seiner Abschiebung drohen. Sie greift allerdings auch dann ein, wenn die im Zielstaat zu besorgenden Beeinträchtigungen in der Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet, so dass die zu besorgende Gefahr in diesem Fall auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt sein kann. Des Weiteren ist die Gefahr im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann erheblich, wenn sich bei der Krankheit der Zustand des Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, bzw. ist die Gefahr konkret, wenn eine solche Verschlechterung für den Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in den Zielstaat zu befürchten stünde. Soweit der Ausländer auf eine bestimmte Behandlung angewiesen ist, ist eine derartige Gefahr auch dann anzunehmen, wenn diese im Zielstaat entweder gar nicht zur Verfügung steht oder aber für den Betreffenden - sei es aus finanziellen Mitteln oder aus in seiner Person bzw. in der Erkrankung selbst liegenden Gründen - nicht erreichbar ist (vgl. dazu BVerwGE 105, S. 383, DVBl. 2003, S. 463 sowie Urt. des Senates vom 15. Juli 2003 - 10 A 10168/03.OVG -).

Wie bereits erwähnt, leidet die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten und von der Diplompsychologin ... erstellten Stellungnahme vom 15. Februar 2006 an einer chronifizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 bzw. DSM-IV 309.81), den Symptomen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.2) sowie einem voll ausgeprägten präsuizidalen Syndrom].

Des Weiteren ist nach den Feststellungen der Diplompsychologin ... aber auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückführung - sofern eine Selbsttötung verhindert werden könnte - in der Türkei alsbald der Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne einer erheblichen gesundheitlichen Verschlimmerung und Gefährdung ausgesetzt sein würde.

Soweit das Verwaltungsgericht eine solche Gefahr deshalb verneint hat, weil es aus seiner Sicht bereits an einem nachgewiesenen Trauma fehle, das in den besonderen Verhältnissen der Türkei wurzeln könnte, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es insoweit zu, dass in der Stellungnahme vom 15. Februar 2006 ausgeführt wird, dass im Nachhinein nicht mehr geklärt werden kann, welches Ereignis für sich genommen so schädlich gewesen war, dass es die Störung ausgelöst hat, bzw. dass die Symptomatik im Übrigen nahe legt, dass die traumatischen Erfahrungen selbst bisher nicht ausgesprochen werden konnten, sowie dass sich auch von einer sequentiellen Traumatisierung ausgehen lässt, bei der es durch die Reihung von traumatischen Ereignissen zunächst zu einer schleichenden Herabsetzung der Vulnerabilität gegenüber traumatisierenden Ereignissen und so letztlich zur Erkrankung kommt; indes bedeutet dies nicht, dass die Diplompsychologin damit hatte zum Ausdruck bringen wollen, dass die eigentlichen traumatischen Ereignisse in gleicher Weise auch außerhalb der Türkei stattgefunden haben könnten. Für eine solche Auslegung gibt es keinerlei Anhaltspunkte, nachdem den Gegenstand der vorangegangenen Gespräche mit der Klägerin in erster Linie deren Vorfluchtgründe und die damit im Zusammenhang in der Türkei erlebten Repressalien gebildet hatten und im Übrigen auch die Mutter im Rahmen der zusätzlich durchgeführten Fremdanamnese ebenfalls nur zu diesem Themenkreis befragt worden war.

Endlich kommt hinzu, dass die Klägerin vor dem Hintergrund der bei ihr bestehenden schweren Erkrankung und der schon heute gezeigten extremen Destabilisierung nicht in der Lage sein wird, in der Türkei im Anschluss an ihre Abschiebung und die damit - wie dargelegt - für sie zwangsläufig verbundene Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes die für sie alsdann noch umso dringlicher gebotene medizinische Hilfe zu erfahren. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwieweit posttraumatische Belastungsstörungen als solche in der Türkei entsprechend dem dortigen Stand der medizinischen Versorgung generell behandelbar sind bzw. inwieweit die Klägerin angesichts des immerhin vorhandenen Grundbesitzes ihrer Familie eine solche Behandlung bezahlen oder andernfalls auf die sog. Yesil Card zurückgreifen können wird bzw. inwieweit sich gegebenenfalls in ihrer Heimat lebende Familienangehörige ihrer annehmen werden. Denn auch hier gilt, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr aufgrund ihres Rückzugsverhaltens, ihrer Depressivität, ihrer Ängste und ihrer affektiven Einengung nicht einmal mehr in der Lage sein wird, eine solche Behandlung, sei es aus eigener Kraft, sei es durch entsprechende Einwirkungen auf ihre Verwandten mittels deren Hilfestellung anzutreten.

Steht danach zur Überzeugung des Senates fest, dass sich der Krankheitszustand der Klägerin im Falle einer Abschiebung in ihr Herkunftsland alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich bzw. angesichts ihrer erheblichen Suizidalität sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde und für sie diesbezüglich keine Behandlung erreichbar wäre, so steht ihr ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei zu. Dass diesbezüglich ein strengerer Gefahrenmaßstab anzulegen wäre, weil die zielstaatsbezogene Verschlimmerung der Erkrankung der Klägerin als allgemeine Gefahr, oder Gruppengefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angesichts dessen anzusehen sei, dass es als Folge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK in den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten eine Reihe ähnlich betroffener Kurdinnen geben mag, lässt sich nicht feststellen. Insofern kann schon mit Blick auf die sehr unterschiedlichen Ausformungen derartiger seelischer Störungen nicht etwa angenommen werden, dass diesbezüglich ein Bedürfnis nach einer ausländerpolitischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG bestehe (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 -). Entsprechend ist denn damit im Zusammenhang auch sonst anerkannt, dass an einer posttraumatischen Belastungsstörung Erkrankte, die sich diese Erkrankung aufgrund individueller Erlebnisse zugezogen haben, nicht etwa Teil einer Bevölkerungsgruppe sein können (vgl. dazu OVG Münster, Urt. vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -).