VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2007 - 3 L 1764/06.KO - asyl.net: M10044
https://www.asyl.net/rsdb/M10044
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Vereinigte Staaten von Amerika, USA, US-Amerikaner, Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag, Anwerbestopp, Zustimmung, Arbeitsmarktprüfung, Bundesagentur für Arbeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 123 Abs. 1; AufenthG § 18; AufenthG § 39 Abs. 2; BeschV § 34; BeschV § 1
Auszüge:

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentliche Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch im vorgenannten Sinne, weil dem Antragsteller bei summarischer Prüfung kein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Der Antragsteller begehrt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Maßgabe des § 18 AufenthG. In beiden Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit ... - ihre Zustimmung verweigert. Die Richtigkeit dieser Einschätzung durch die Bundesagentur hat der Antragsteller im Verlaufe des Verfahrens letztlich nicht in Abrede gestellt.

Der Antragsteller vertritt vielmehr die Auffassung, dass er als Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika bereits aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: FHSV) vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487) einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der von ihm angestrebten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung nach §§ 18, 39 Abs. 2 AufenthG habe.

Dieser Auffassung vermag sich die Kammer vorliegend indessen nicht anzuschließen. Bereits bei summarischer Prüfung bleibt zu sehen, dass sich den Bestimmungen des FHSV, und hier insbesondere aus dessen Art. VII Abs. 1 bzw. Art. III Abs. 1 Satz 3 nicht entnehmen lässt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zustimmung der Bundesagentur zu den angestrebten unselbständigen Erwerbstätigkeiten ohne Vorrangprüfung im Sinne der §§ 18, 39 Abs. 2 AufenthG hätte. Dagegen spricht bereits Art. II Abs. 1 Satz 1 FHSV, nach dem die Staatsangehörigen eines Vertragsteils (nur) nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Gebiet des anderen Vertragsteils betreten, darin frei reisen und an Orten ihrer Wahl wohnen dürfen. Damit haben die Vertragsparteien, soweit der Vertrag nichts abweichendes bestimmt, unter anderem ihr jeweils geltendes nationales Aufenthaltsrecht vorbehalten und zugleich den Staatsangehörigen des Vertragspartners einen Anspruch - soweit dieser nicht ohnehin besteht - darauf eingeräumt, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht entschieden wird, was aus dem bloßen Vorhandensein des nationalen Aufenthaltsrechts nicht ohne weiteres folgt. Der Vorbehalt gilt mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das formelle und materielle Aufenthaltsrecht. Dem Vertrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass ohne diesen Vorbehalt das formelle Aufenthaltsrecht für die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates ganz oder teilweise abgeändert werden sollte. Die wirkliche Bedeutung des Vorbehaltes liegt daher in seiner Bezugnahme auf das jeweilige materielle Aufenthaltsrecht der Vertragsstaaten. Die Rechte aus Art. VII Abs. 1 FHSV (Inländerbehandlung) und Art. VII Abs. 4 FHSV (Meistbegünstigung) kann ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika daher nur beanspruchen, wenn er sich bereits erlaubt zu einem der dort genannten Zwecke im Bundesgebiet aufhält. Mit anderen Worten: Neu einreisende Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika unterfallen grundsätzlich den Regelungen der §§ 4, 18, 39 AufenthG.

Auch § 34 BeschV gewährt dem Antragsteller keinen Anspruch auf Zustimmung der Beigeladenen zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung im Sinne von § 39 Abs. 2 AufenthG. Nach der vorgenannten Vorschrift kann unter anderem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Diese Vorschrift befreit jedoch nur vom auch nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes weiter geltenden Anwerbestopp, enthält jedoch keine Ausnahme vom Erfordernis der in § 39 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich vorgesehenen Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung.