VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 19.04.2007 - 5 K 770/06.A - asyl.net: M10045
https://www.asyl.net/rsdb/M10045
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung, Kosten, Kostenfestsetzung, 2. Justizmodernisierungsgesetz
Normen: RVG § 30 S. 1
Auszüge:

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist in ihrem Festsetzungsbeschluss vom 14. März 2007 bei der Berechnung der Anwaltsgebühren zutreffend von einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro ausgegangen. Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt für die erste Person der Gegenstandswert in asylrechtlichen Klageverfahren, welche die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 Euro. § 30 Satz 1 RVG ist für die Zeit nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 dahingehend auszulegen, dass dieser Wert auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung bzw. den Widerruf des Asyls, aber die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand haben, maßgeblich ist.

Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Dezember 2006 an, wonach durch eine entsprechende Auslegung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass nach den einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) der Personenkreis der nach § 60 Abs. 1 AufenthG Begünstigten weitgehend den Asylberechtigten gleichgestellt ist. Eine andere als die als die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 30 Satz 1 RVG ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Gesetzgeber mit Artikel 20 Nr. 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl I, Seite 3416 ff., die Vorschrift geändert hat, allerdings nur in Gestalt der Ersetzung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes durch § 60 Abs. 1 AufenthG, gerade aber nicht durch eine Veränderung der maßgeblichen Gegenstandswerte. Den einschlägigen Gesetzesmaterialien zum 2. Justizmodernisierungsgesetzes ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Änderung um mehr als eine bloße redaktionelle Änderung handeln könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst, etwa aus finanziellen Gründen (PKH), die Wertfestsetzung für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG "niedrig halten" wollte.