Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Mit der Antragsbegründung rügt der Kläger sinngemäß ohne Erfolg, seiner Ausweisung stehe das Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko entgegen (Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABl EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl II 1998 S. 1811)). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Abkommen als Arbeitnehmer beschäftigt ist (BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, BVerwGE 118, 249, und 1. Juli 2003 - 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54 (55); OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2005 - 19 B 1442/05 -).
Schon diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Ernstlich zweifelhaft ist ferner nicht die Feststellung der Vorinstanz, der Kläger sei nicht langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinn des Art. 4 der EG-Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, Abl L 16 S. 44 vom 23.01.2004, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen). Nach der Definition in Art. 2 lit. b) Daueraufenthalts-RL bezeichnet der Ausdruck "langfristig Aufenthaltsberechtigter" jeden Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt. Diese Rechtsstellung besitzt der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht im Besitz der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG ist, die nach Art. 7 Daueraufenthalts-RL auf Antrag von den zuständigen nationalen Behörden schriftlich erteilt wird. Selbst wenn der Kläger also alle Erteilungsvoraussetzungen der Art. 4 und 5 Daueraufenthalts-RL erfüllte, kann er sich vor Erteilung des Titels nicht auf den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berufen. Denn die Ausstellung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG ist rechtsbegründend im Hinblick auf den Status (Begründung der Kommission, Nr. 1 zu Art. 9 des Entwurfs, Amtsblatt Nr. 240 E vom 28. August 2001, S.79-87).
Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, auch im Fall einer Ist-Ausweisung habe eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit stattzufinden, die seiner Ausweisung entgegenstehe, weil er "faktischer Inländer" sei. Auch diese Rüge greift nicht durch, auch wenn Vieles dafür spricht, dass sein Rechtsstandpunkt grundsätzlich zutrifft, also eine auf der Grundlage des § 53 AufenthG verfügte zwingende Ausweisung zusätzlich am Maßstab des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots zu prüfen ist. Die Ausweisung des Klägers ist in diesem Sinn nicht unangemessen, obwohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Die erhebliche Wiederholungsgefahr, die vom Kläger ausgeht, rechtfertigt die Beendigung seines Aufenthalts auch unter Berücksichtigung dieser Umstände. Immerhin kennt er nämlich, wie er in der Antragsbegründung einräumt, Marokko aus Urlaubsaufenthalten im Heimatdorf seiner Eltern, in dem noch die Großmutter väterlicherseits lebt.