Die Beklagte hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht dargelegt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr geklärt, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Flüchtlingsanerkennungen anwendbar ist. Ein Ermessen ist in dem in dieser Vorschrift vorgesehenen neuen zweistufigen Verfahren dann eröffnet, wenn eine vorausgegangene erste Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nicht zu einem Widerruf geführt hat (BVerwG vom 20.3.2007 - BVerwG 1 C 21.06 u. a., Pressemitteilung Nr. 15/2007).