Nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 gemäß Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 an die Stelle des § 53 Abs. 6 AuslG getreten ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Für diese und auch sonstige konkrete erhebliche Gefahren ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers allerdings gesperrt, wenn im Zielstaat die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, diesen Gefahren allgemein ausgesetzt ist; diese Gefahren werden dann bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Für den Fall des Fehlens eines solchen Abschiebestopperlasses nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht, wenn eine extrem zugespitzte Gefahr zu erwarten ist, der betroffene Ausländer also im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 810.05 -, DVBl 2007, 254 f. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 [328] und zugleich zum Gefahrenmaßstab in den Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Dieser Maßstab wird wiederum teilweise modifiziert, soweit subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Internationalen Schutz benötigen, und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) für die dort geregelten Gefahren in Betracht kommt (vergleiche dazu Hollmann, Asylmagazin 11/2006, 4 [8 f.].
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Staat Sri Lanka vorliegen. Für die Klägerin besteht bei Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit.
Die Klägerin leidet seit langer Zeit an verschiedenen Erkrankungen, die zum Teil ein erhebliches Ausmaß an medizinischer Behandlung erfordern.
Das Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergibt sich jedoch nicht bereits daraus, dass sich die Krankheiten der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka deshalb verschlimmern, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Nach der vom Berichterstatter eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo vom 4. Mai 2006 sind die im amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises ... vom 7. Juli 2005 beschriebenen Erkrankungen der Klägerin in Sri Lanka behandelbar und die erforderlichen Medikamente verfügbar. An die grundsätzliche Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin wird zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch nicht durch die sich seit Januar 2006 deutlich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas und der damit verbundenen hohen Anzahl von Binnenvertriebenen infrage gestellt (zu diesen Entwicklungen, Schweizer Flüchtlingshilfe, Sri Lanka - Aktuelle Situation - ein Update vom November 2006, Auswärtiges Amt, Lagebericht Sri Lanka, Stand: Dezember 2006 sowie den Ad-hoc-Lagebericht vom Januar 2007, UNHCR - Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom Januar 2007). Trotz dieser Veränderungen führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2006 aus, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka relativ gut sei; staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen nähmen kostenlos Krankenbehandlungen vor und stellten die notwendigen Medikamente gratis zur Verfügung. Daneben gebe es, vor allem in Colombo, einige private Krankenhäuser mit höchstem medizinischen Standard. Das Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht unmittelbar daraus, dass die notwendige medizinische Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist. Denn der nach dem amtsärztlichen Gutachten des Kreisausschusses des Landkreises ... attestierte Behandlungs- und Medikationsbedarf kann ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Colombo vom 4. Mai 2006 nach der medizinischen Stellungnahme des Vertrauensarztes der Botschaft in den staatlichen Krankenhäusern kostenfrei gedeckt werden.
Die für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr für Leib und Leben ergibt sich jedoch aus den besonderen Begleitumständen, mit denen der hohe medizinische Behandlungsaufwand der Klägerin verbunden ist: Aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin, sowie des weiteren Umstandes, dass sie zur Überzeugung des Gerichts über keine verwandtschaftlichen oder sozialen Beziehungen verfügt, die ihr zur Existenzsicherung zur Seite stehen, sie selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine wie auch immer geartete Berufstätigkeit ihre Existenz sichern kann, wird dazu führen, dass sie in absehbarer Zeit einer Leib und Leben gefährdenden Verelendung anheim fällt.
Der Sachverständige Walter Keller-Kirchhoff hat bereits in dem zitierten Gutachten vom 27. Juli 2000 allgemeinen darauf hingewiesen, dass es für die meisten Tamilinnen und Tamilen schwierig bis unmöglich sei, im Großraum Colombo eine Arbeit zu finden. Das gelte seit langem für den öffentlichen Sektor, zunehmend aber auch für den privatwirtschaftlichen Bereich. Hinzu kämen erhebliche Probleme bei der Suche nach Wohnraum, ganz abgesehen von den horrenden Preisen, die für Wohnraum verlangt würden.
Für die Klägerin ergibt sich aus diesen individuellen besonderen Umständen, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit wird ausüben können.
Die Klägerin kann zur Existenzsicherung auch nicht auf verwandtschaftliche oder soziale Beziehungen zurückgreifen.
Die Klägerin hat im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auch keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsprogrammen. Spezielle Wiedereingliederungsprogramme für Rückkehrer gibt es nicht. Geholfen wird sozial schwachen Bevölkerungsgruppen jedoch durch staatliche Programme wie etwa dem Samurdhi-Programm, das an bedürftige Familien - abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder - zwischen 250 bis 1000 Rupien pro Monat zahlt. Ein Anspruch auf eine staatliche Unterstützung bei der Lebensmittelbeschaffung haben Rückkehrer, die sich in Colombo niederlassen, nach dem Samurdhi-Programm jedoch nur, wenn die Antragsteller aus Colombo stammen. Rückkehrer die aus anderen Landesteilen als Colombo stammen und staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollten, werden daher auf eine Wohnsitznahme in ihrer Heimatgebiet verwiesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Sri Lanka, Stand: November 2005). Dies stellt für die von der Halbinsel Jaffna stammende Klägerin jedoch keine Alternative dar: Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin ihre Heimatregion überhaupt erreichen kann, die sich seit Juli 2006 faktisch wieder im Bürgerkrieg befindet, hat sich die humanitäre Lage der Tamilen auf der Jaffna-Halbinsel seit der Schließung der Hauptversorgungsstraße "A9" im August 2006 dramatisch verschlechtert. Die Bevölkerung leidet unter schweren Versorgungsengpässen bei Nahrung und Medikamenten. Eine Hungersnot erscheint nicht ausgeschlossen, sollte die Versorgung auf dem Landweg nicht bald wieder aufgenommen werden (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Information Sri-Lanka, Stand: Januar 2007).