VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Beschluss vom 18.09.2006 - W 7 S 06.844 - asyl.net: M10067
https://www.asyl.net/rsdb/M10067
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Umverteilung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtung, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Falschangaben, Beweislast, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: DVAsyl § 8 Abs. 1; DVAsyl § 8 Abs. 5; DV Asyl § 9 Nr. 2; AufnG Art. 10 Abs. 1; AufnG Art. 4; AufnG Art. 5; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Die von den Antragstellern angegriffene landesinterne Umverteilung ist eine Entscheidung nach Art. 5 Abs. 2 AufnG.

Nach § 8 Abs. 1 DVAsyl kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Zuständig für die landesinterne Urverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll (§ 8 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl). Im vorliegenden Fall kommt, da die Antragsteller unstreitig nicht über einen Pass oder Passersatz verfügen, nur die zweite Alternative (Verstoß gegen Mitwirkungspflichten) in Betracht. So führt die Regierung von Unterfranken zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung lapidar aus, dass die Antragsteller bisher die Mitwirkung bei der Klärung ihrer Identität bzw. Beschaffung eines Identitätspapiers verweigert hätten. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Tatsache ist lediglich, dass Bemühungen der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt Fürth) in den Jahren 1996 und 1998, bei der Botschaft bzw. dem Generalkonsulat der Volksrepublik China Heimreisescheine für die Antragsteller ausgestellt zu bekommen, wegen der "falschen bzw. ungenauen Adresse" ohne Erfolg geblieben sind. Das Gericht vermag allerdings nicht nachzuvollziehen, worin die "falschen bzw. ungenauen" Angaben der Antragsteller zur Heimatadresse bestanden haben sollen, entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Auslandsvertretungen der Volksrepublik China seitens der Stadt Fürth sind nämlich offensichtlich nicht erfolgt. Jedenfalls haben die Antragsteller im September 1999 nochmals beim chinesischen Generalkonsulat vorgesprochen und dort Heimreise-Formulare ausgefüllt. Zu welchem Ergebnis dies geführt hat, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen, zumal die Stadt Fürth nach Aktenlage nicht weiter nachgefragt hat. Am 16. September 2003 reichte die Stadt Fürth bei der Regierung von Oberbayern - Zentralstelle Rückführung - wiederum Unterlagen für die Beantragung von Heimreisepapieren bei der chinesischen Botschaft für die Antragsteiler ein. Welchen Erfolg diese, nunmehr drei Jahre zurückliegende Aktien gebracht hat, erschließt sich dem Gericht wiederum nicht, aus den Akten lassen sich hierzu keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Es mag nun zwar so sein, dass die Antragsteller in den Jahren 1996 und 1998 "falsche bzw. ungenaue" Angaben zu ihrer Heimatadresse gemacht haben, ohne dass allerdings eindeutig nachprüfbar wäre, worin diese falschen bzw. ungenauen Angaben überhaupt bestanden haben sollen, doch sind diese Ereignisse zwischenzeitlich dadurch überholt, dass die Antragsteller im September 1999 und zuletzt im September 2003 offensichtlich ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind, indem sie Formulare zur Ausstellung von Heimreisepapieren ausgefüllt haben. Es kann nun, ohne das Ergebnis dieser Aktionen abzuwarten, ohne Nachforschungen anzustellen und ohne einen Hinweis darauf, dass den Antragstellern irgendein Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorzuwerfen wäre, nicht damit argumentiert werden, wie es die Regierung von Unterfranken im angefochtener Bescheid getan hat, die Antragsteller hätten die Mitwirkung bei der Klärung ihrer Identität bzw. Beschaffung eines Identitätspapiers verweigert. Dies trifft so nicht zu. Es wäre unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände Aufgabe der Behörde gewesen, darzulegen, welche Gründe dafür sprechen, dass die Antragsteller ihre Mitwirkungspflichten i.S.d. § 9 Nr. 2 DVAuslG nicht nachgekommen sind.