VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 02.04.2007 - 7 TG 501/07 - asyl.net: M10083
https://www.asyl.net/rsdb/M10083
Leitsatz:

1. Hat ein Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt aus materiellen Gründen wiederhergestellt, ist es der Behörde selbst bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage verwehrt, bezüglich dieses Verwaltungsakts eine neue Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erlassen.

2. Hält die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, dessen Vollziehbarkeit durch gerichtlichen Beschluss aus materiellen Gründen ausgesetzt ist, für geboten, so muss sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine entsprechende Änderung der gerichtlichen Eilentscheidung beantragen.

3. §§ 80, 80b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, die insbesondere nicht mit dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid endet und (erst) mit Klageerhebung neu begründet wird.

4. Hat ein Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs aus materiellen Gründen - also nicht lediglich aus formellen Gründen wie etwa einer mangelhaften Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - wiederhergestellt, so wird die auf diese Weise bewirkte gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines bestimmten Verwaltungsaktes durch eine im Nachhinein (erneut) erfolgende behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung desselben Verwaltungsaktes in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

 

Schlagwörter: D (A), Ausweisung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Sofortvollzug, Widerspruchsbescheid, Klage, Anfechtungsklage, Rechtskraft, Beschluss, Änderung der Sach- und Rechtslage
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 121; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 7
Auszüge:

1. Hat ein Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt aus materiellen Gründen wiederhergestellt, ist es der Behörde selbst bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage verwehrt, bezüglich dieses Verwaltungsakts eine neue Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erlassen.

2. Hält die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, dessen Vollziehbarkeit durch gerichtlichen Beschluss aus materiellen Gründen ausgesetzt ist, für geboten, so muss sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine entsprechende Änderung der gerichtlichen Eilentscheidung beantragen.

3. §§ 80, 80b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, die insbesondere nicht mit dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid endet und (erst) mit Klageerhebung neu begründet wird.

4. Hat ein Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs aus materiellen Gründen - also nicht lediglich aus formellen Gründen wie etwa einer mangelhaften Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - wiederhergestellt, so wird die auf diese Weise bewirkte gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines bestimmten Verwaltungsaktes durch eine im Nachhinein (erneut) erfolgende behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung desselben Verwaltungsaktes in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

(Amtliche Leitsätze)