Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende persönliche oder humanitäre Gründe seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(a) Die Vorschrift ist auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden (OVG Bremen, B. v. 14.07.2005 - 1 B 176/05 - m.w.N.; Benassi, Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, InfAuslR 2005, S. 357 <358>).
(b) Ein bevorstehender Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung kann ein dringender persönlicher Grund i.S.v. § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG sein. Hat der Ausländer seine bisherige Schul- oder Berufsausbildung in Deutschland absolviert und steht deren Abschluss kurz bevor, besteht bei ihm die berechtigte Erwartung, die Ausbildung hier auch beenden zu können. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren (VAH) ist in diesem Fall ein dringender persönlicher Grund anzunehmen, wenn der Schüler oder Auszubildende sich im letzten Schul- bzw. Ausbildungsjahr befindet (Nr. 25.4.1.3). Die Zeitangabe darf aber nicht zu einer schematischen Betrachtungsweise führen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Zeitraum, der noch für die Ausbildung benötigt wird, auch länger als ein Jahr sein (OVG, B. v. 14.07.2005 - 1 B 176/05). Das ändert aber nichts daran, dass der Abschluss in einer überschaubaren Zukunft liegen muss. Insoweit bietet die in der VAH genannte Zeitangabe durchaus einen Anhaltspunkt.
Nach diesem Maßstab kann im vorliegenden Fall allenfalls für die am 06.08.1990 geborene Antragstellerin zu 1., die im eben abgelaufenen Schuljahr 2005/06 die 9. Klasse besucht hat, ein dringender persönlicher Grund i.S.v. § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG angenommen werden. Zweifelsfrei ist auch dies nicht, da sie den Besuch der 10. Klasse noch nicht aufgenommen hat. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen solche Gründe für die am 16.08.1991 geborenen Antragstellerinnen zu 2. und 3. jedoch nicht vor. Die Antragstellerin zu 2. und 3. haben im abgelaufenen Schuljahr 2005/06 die 8. Klasse besucht, benötigen also noch mindestens zwei Schuljahre für den Schulabschluss. In einer solchen Fallkonstellation sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG regelmäßig nicht erfüllt.
(c) Selbst wenn - in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. - ein dringender persönlicher Grund gegeben sein sollte, stünde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung kann die Behörde auch berücksichtigen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei vielköpfigen Familien - wenn der sukzessive Abschluss der Schulausbildung der Kinder absehbar ist - zu einer längeren zeitlichen "Kette" von persönlichen Härtegründen und damit möglichen Aufenthaltsansprüchen führen kann. Dieser Umstand darf, zumal wenn die Familie auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, als gegenläufiger Belang in die Ermessensentscheidung eingestellt werden. In solchen Fällen kann etwa erwogen werden, ob das kurz vor dem Schulabschluss stehende Kind, um zumindest ihm die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen, für eine Übergangszeit bei Verwandten untergebracht werden kann; insoweit liegt es aber an der betreffenden Familie, der Ausländerbehörde ein Lösungskonzept zu unterbreiten.