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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2007 - 10 ME 44/07 - asyl.net: M10086
https://www.asyl.net/rsdb/M10086
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Sofortvollzug, Anhörung, zwingende Ausweisung, Beurteilungszeitpunkt, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG, Antrag, Lebensunterhalt, besonderer Ausweisungsschutz, Generalprävention, Wiederholungsgefahr, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Integration, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Aufenthaltsdauer, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 53 Nr. 1; VwVfG § 28 Abs. 1; RL 2003/109/EG Art. 12; RL 2003/109/EG Art. 7 Abs. 1 S. 1; RL 2003/109/EG Art. 5 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtene Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers nicht unter formellen Mängeln leidet. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet gewesen, vor ihrer Anordnung den Antragsteller anzuhören (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 80 Rdnr. 181 f.; Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung - 2. Auflage 2006 -, § 80 Rdnr. 81; Jörg Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung - 12. Auflage 2006 -, § 80 Rdnr. 41 jeweils mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung). Da die Vollziehbarkeitsanordnung kein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 35 Satz 1 VwVfG ist, kann § 28 Abs. 1 VwVfG nicht die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung begründen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitert zunächst an der fehlenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Weiter fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall. So dient die Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG der Sicherung und Verwirklichung des materiellen Rechts, nämlich dem Betroffenen zu ermöglichen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der beabsichtigten Regelung des Verwaltungsakts zu äußern.

Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Zutreffend hat es die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Sätze 2 bis 4 AufenthG aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers bejaht.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann er eine entsprechende Gleichstellung aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Amtsbl. Nr. L 16 S. 44) nicht ableiten. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland als Adressat der Richtlinie ihrer Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 23. Januar 2006 (Art. 26 Satz 1 der Richtlinie) nicht nachgekommen, so dass eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zugunsten der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Drittstaatsangehörigen in Betracht kommt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Regelung über die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Eine unmittelbare Anwendung einzelner Richtlinienbestimmungen ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Wahl hinsichtlich der Mittel zur Erreichung der Ziele der Richtlinie belässt (vgl. zu den Anforderungen einer unmittelbaren Anwendung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie: Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - 6. Auflage, 2004 -, Art. 249 Rdnr. 42; Ruffert, in: Callies/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag - 2. Auflage, 2002 -, Art. 249 Rdnr. 73 ff.; Hetmeier, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag - 4. Auflage, 2006 -, Art. 249 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen; zur Richtlinie 2003/109/EG vgl. Hailbronner, a.a.O., § 53 Rdnr. 50). Ferner steht der unmittelbaren Anwendung bestimmter Regelungen einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht entgegen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einräumt, die Begünstigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (etwa in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG, der es den Mitgliedsstaaten ermöglicht, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu versagen). Insoweit kann ein Mitgliedsstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht die durch die Richtlinie begründeten Rechte des Einzelnen unter Berufung darauf abwehren, dass er von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer einschränkenden oder versagenden Regelung im Falle der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch gemacht hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 -, juris; Urteil vom 29. April 2004 - C-102/02 -, juris; Urteile vom 14. Juli 2005 - C-42/04 und C-141/04 -). Indes kann sich der Antragsteller auf den Ausweisungsschutz nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG nicht berufen. Er hat weder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten noch ist er im Besitz des Aufenthaltstitels "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" (Art. 8 Abs. 2, Art. 2 lit. g der Richtlinie). Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie kann der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nur erlangen, wenn er bei den zuständigen Stellen des Mitgliedsstaates, in dem er sich aufhält, einen Antrag einreicht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich aber, dass er einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat. Weiter ist davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht erfüllt. Hierzu hat der Drittstaatsangehörige den Nachweis zu erbringen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen sicherstellen, und dass Krankenversicherungsschutz besteht. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG genießt und die zwingende Ist-Ausweisung des Antragstellers zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Ausweisungsschutzes wiegen die Straftaten des Antragstellers so schwer, dass er auszuweisen ist. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die eine Ausweisung des Antragstellers rechtfertigen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), bejaht, denn solche Gründe liegen in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Ausweisung rechtfertigen könnte, kann zugunsten des Antragstellers nicht festgestellt werden. Dabei steht nicht in Frage, dass die in §§ 53 ff. AufenthG normierten Gründe für die Ausweisung sowohl spezial- als auch generalpräventiver Art sind; vor allem kommt den Maßnahmen der Ist- und Regelausweisung von Natur aus generalpräventive Wirkung zu (vgl. Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage 2005 -, § 53 Rdnr. 4; Discher, a.a.O., § 53 Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Ausweisung, die aus Anlass einer oder mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erfolgt, aufgrund einer entsprechenden kontinuierlichen Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, 68 mit weiteren Nachweisen). Hierfür spricht, dass eine Ausweisung für den betroffenen Ausländer eine erhebliche Belastung bedeutet und ihre allgemeine Androhung durch eine stringente Ausweisungspraxis neben der drohenden strafgerichtlichen Verurteilung eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten lässt (vgl. Discher, a.a.O., vor §§ 53 ff. Rdnr. 432 mit weiteren Nachweisen). Dass der Antragsteller über einen sehr langen Zeitraum sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, rechtfertigt nicht die Annahme, dass generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausweisungsentscheidung unberücksichtigt bleiben müssen. Gegen diese Auffassung des Antragstellers ist anzuführen, dass dem vorgenannten Umstand bereits durch den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG Rechnung getragen wird, aber auch in diesen Fällen generalpräventive Gesichtspunkte der Ausweisungsentscheidung zugrunde gelegt werden können (vgl. Renner, a.a.O., § 56 Rdnr. 7).

Unter Berücksichtigung der in seinem Beschluss aufgeführten strafgerichtlichen Verurteilungen hat das Verwaltungsgericht - bezogen auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - zu Recht festgestellt, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung rechtfertigen. Die über einen längeren Zeitraum festzustellenden zahlreichen Straftaten lassen auf eine erhebliche, sich ständig steigernde und eine die Wiederholungsgefahr begründende kriminelle Energie des Antragstellers schließen.

Die Ausweisung des Antragstellers steht auch im Einklang mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, BGBl. II S. 1054 - EMRK -).

Nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisung von straffälligen Ausländern der zweiten Generation lässt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers aber nicht feststellen, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass den in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten der Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten und seines Alters bereits durch die Abstufungen des Ausländerrechts in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG) sowie durch den besonderen Ausweisungsschutz für Ausländer, die sich langjährig im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852).

Im Hinblick auf die Achtung des Familien- und Privatlebens des Antragstellers spricht zunächst zu seinen Gunsten, dass er in wesentlichen Lebensbereichen hier integriert ist.

Auf der anderen Seite kommt dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zu. Dies begründet sich in den zahlreichen erheblichen Straftaten, die der Antragsteller über einen längeren Zeitraum als Erwachsener begangen hat.

Im Hinblick auf die familiäre Situation ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er seit Juli 2004 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, mit der er zuvor langjährig zusammenlebte. Unter der Annahme, dass von der Ehefrau des Antragstellers nicht erwartet werden kann, ihm in sein Heimatland zu folgen, ist mit der Ausweisung eine Trennung der Eheleute verbunden. Wegen der Möglichkeit der Befristung der Ausweisung, die der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beantragen kann, ist von einer vorübergehenden Trennung der Eheleute auszugehen. Diese erweist sich aber nicht als unverhältnismäßig.