OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2007 - 13 LA 309/06 - asyl.net: M10089
https://www.asyl.net/rsdb/M10089
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Sperrwirkung, Wirkungen der Ausweisung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Hinsichtlich der von den Klägerinnen als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung unabhängig davon eintritt, ob diese sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist, folgt der Senat (vgl. etwa Beschluss vom 17. März 2006 - 13 ME 39/06 -) ungeachtet der anders lautenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 2. Juni 1995 - 3 S 390/94 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1993 - 4 M 146/92 - der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 B 100/92 -; Hess. VGH, Beschl. v. 20.2.1995 - 12 TH 2253/94 -; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.1.1996 - 12 BsV 4/96 -; OVG NW, Beschl. v. 25.4.1995 - 18 B 3138/93 -) sowie in der Literatur (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl., § 92 RdNr. 6; Hailbronner AuslR, Stand: März 1997, § 72 AuslG, RdNr. 11; Hailbronner, aaO Stand: Juli 1993, § 8 RdNr. 36), wonach der Eintritt der sog. inneren Wirksamkeit der Ausweisung im Falle von Widerspruch und Klage nicht gehemmt sein soll. Damit ist also die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F.) erfasst; sie erfordert keine sofort vollziehbare Ausweisung. Diese Rechtsauffassung erschließt sich nach Auffassung des Senats bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F., der dem des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entspricht, weshalb die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist und es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insoweit nicht bedarf.