Das nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Duldung zu erteilen, ist unbegründet.
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, d.h. voraussichtlich an einem entsprechenden materiellen Recht der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat die Erteilung einer Duldung mit Bescheid vom 28. März 2007 zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin derzeit noch nicht vollziehbar ausreispflichtig ist.
Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Dies setzt - wie auch die Antragstellerin nicht bezweifelt - allgemein voraus, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 <235>). Denn erst dann darf eine Abschiebung erfolgen (§ 58 Abs. 1 AufenthG), so dass denknotwendig auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Aussetzung dieser Zwangsmaßnahme in Betracht kommt.
Nach § 58 Abs. 2 AufenthG setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht stets voraus, dass eine gewährte Ausreisepflicht abgelaufen ist. Dies gilt auch für den hier anwendbaren Satz 2 der Vorschrift, nach dem die Ausreisepflicht u.a. durch die Vollziehbarkeit der Versagung eines Aufenthaltstitels (hier den im Verfahren 11 A 648/07 angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2007) vollziehbar wird. Der Satz 2 knüpft schon nach seinem Wortlaut ("Im Übrigen") an den Satz 1 der Bestimmung an. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Ausländer, der sich bis zur ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, schlechter gestellt werden soll als derjenige, der unerlaubt eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bzw. keine Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt hat (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Außerdem hat der Gesetzgeber den Hinweis auf den Ablauf der Ausreisefrist in § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG seiner Ansicht nach lediglich aus Klarstellungsgründen (BT-Drs. 15/420, S. 91) aufgenommen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 - juris <Rn. 10 f.>.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 6 ff. zu § 58).