VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 05.03.2007 - 2 B 411/06 - asyl.net: M10093
https://www.asyl.net/rsdb/M10093
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Zukunftsprognose, atypischer Ausnahmefall, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Soweit der Antragsteller meint, einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 31 AufenthG zu haben und vorträgt, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung zumindest Ermessensfehler gemacht, folgt die Kammer dem nicht.

Als Anspruchsgrundlage für die erneute Verlängerung der dem Antragsteller bislang zweimal verlängerten Aufenthaltserlaubnis kommt einzig § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht.

Eine zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - nunmehr gemäß §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 1 AufenthG - kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Insbesondere muss hiernach in der Regel der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein, § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG (Nds. OVG, Beschluss vom 11.05.2006 - 11 ME 41/06 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005 - 8 S 8.05 -, juris; Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rn. 38; Vorläufige Nds. VV zum AufenthG vom 30.11.2005, Ziffern 31.4.1 und 31.4.2; anders wohl Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2006, § 31 Rn. 36). Eine Ermessensentscheidung ist im Falle des Nichtvorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen nicht mehr zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35 zum vergleichbaren § 7 Abs. 2 AuslG).

Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist. Ihre gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG getroffene Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist sie in ihrem Bescheid vom 13.07.2006 darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die überwiegende Zeit beschäftigungslos und ständig auf öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen war. Auch die allgemein schwierige Arbeitsmarktlage und der gegenwärtig ungeklärte ausländerrechtliche Status können dem Antragsteller nicht zur Entlastung dienen.