Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern/Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) kann der Verlust des Rechts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürgern auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dabei genügt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um einen Verlust der genannten Rechte festzustellen; erforderlich ist vielmehr gemäß Satz 3 der Bestimmung, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Allerdings kann sich im Einzelfall eine gegenwärtige Gefährdung auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte zwar nicht an die der strafgerichtlichen Verurteilung der Klägers zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ... gebunden ist. Gleichwohl darf es diese tatsächlichen Feststellungen seiner aufenthaltsrechtlichen Entscheidung zugrunde legen, wenn sich ihm keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 1 B 77/89 -, InfAuslR 1989, S. 289 f.).
Ferner muss im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU gesehen werden, dass keine dahin gehende Regel besteht, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten stets die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Vielmehr lässt sich die Frage, ob die Begehung einer Straftat ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind. Zu prüfen ist auch, ob eine Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, BVerwGE 121, S. 297, m.w.N.). Dabei können und müssen das Maß der Einsicht in das begangene Unrecht und die Aufarbeitung der Tat in die vorzunehmende Prognoseentscheidung einfließen. Dies wird angesichts eines die Täterschaft oder Tatbeteiligung und die Schuld des Verurteilten rechtskräftig feststellenden Strafurteils nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene die Tat leugnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 -, juris).
Ausgehend hiervon ist die Kammer unter Berücksichtigung des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Überzeugung, dass der Beklagte im Fall des Klägers zu Recht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf strafrechtsrelevantes Verhalten des Klägers bejaht hat.
Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht überzeugend ausgeführt, dass bei Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, generell eine hohe Rückfallgefahr besteht. Ferner sei bei ihm kein offenkundiger Hang zu sexuellem Missbrauch Minderjähriger erkennbar. Jedoch müsse angesichts dessen, dass er die Tat nach wie vor leugne und keinen Therapiebedarf sehe, dass sich die seinerzeitigen Missbrauchshandlungen über mehrere Jahre erstreckt hätten und auch fortgesetzt worden seien, obwohl sie ihm vorgehalten worden seien, davon ausgegangen werden, dass er sich mit seinem Verhalten nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und bei ihm ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür spreche, dass er bei entsprechender Gelegenheit erneut Minderjährige sexuell missbrauchen werde.
Besteht somit zur Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger wieder Sexualstraftaten begehen wird, so hängt die Rechtmäßigkeit der Freizügigkeitsbeschränkung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem den Grundrechten Rechnung zu tragen. Die dem Gemeinschaftsrecht immanenten Grundrechte wirken auf die Schranken ein, denen die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Ermessensentscheidung sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht, wobei vor allem die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen sind, von dem Ausnahmen nur in einem eng begrenzten Rahmen zulässig sind (vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, Urteil vom 3. August 2004 a.a.O.).
Ausgehend hiervon hat der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU zu Recht bejaht, denn dem Schutz Minderjähriger vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene kommt eine besonders gewichtige Bedeutung zu, die es rechtfertigt, die EU-Freizügigkeit des Klägers einzuschränken. Ferner kommt der Beziehung des Klägers zu seiner Partnerin ... derzeit keine entscheidende Bedeutung zu seinen Gunsten zu, denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allgemein anerkannt, dass einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden darf, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung noch ungewiss ist, denn der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete weit reichende aufenthaltsrechtliche Schutz des ausländischen Ehegatten einer Deutschen greift erst nach der Eheschließung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 1994 - 1 B 224/94 - InfAuslR 1995, S. 150 f. und vom 9. Juli 1987 - 1 B 76/87 -, juris).
Soweit der Kläger vorträgt, der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten stehe Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG entgegen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Nach Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Derartige schwerwiegende Gründe sind - wie bereits ausgeführt - vorliegend gegeben. Soweit sich der Kläger auf Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG beruft, wonach gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben, eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden, angeordnet werden darf, kann er hieraus keine Rechte herleiten. Zwar gilt diese Richtlinie nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, weil die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 abgelaufen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06.OVG -, ESOVGRP). Allerdings ist Absatz 3 der Richtlinie, der eine Ausweisung nur aus zwingenden von der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich festzulegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässt, auf den Kläger nicht anwendbar, weil bei ihm die erforderliche zehnjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht gegeben ist.