VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 27.04.2007 - 2 L 593/07 - asyl.net: M10106
https://www.asyl.net/rsdb/M10106
Leitsatz:
Schlagwörter: Russland, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Rassismus, Skinheads, interne Fluchtalternative
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 36 Abs. 4
Auszüge:

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass das Asylbegehren der Antragsteller offensichtlich unbegründet ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.

Selbst wenn der Antragsteller zu 1) - wie von ihm dargelegt- von einzelnen Amtswaltern aus rassistischen Gründen wegen seiner dunklen Hautfarbe und seines asiatischen Aussehens (beruflich) benachteiligt worden ist, handelt es sich dabei um lokale Ereignisse, die nicht den Schluss zulassen, der Antragsteller zu 1) werde im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation aus rassistischen Gründen verfolgt. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin - insbesondere Seite 5 des Bescheides unter Bezug auf den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 18.08.2006 - Nr. 384 der Dokumentation Russische Föderation -, wonach zwar fremdenfeindliche Ressentiments in der russischen Bevölkerung zugenommen haben und fremdenfeindliche Angriffe zunehmend auch von so genannten "Skinheads" vorkommen, insbesondere aber Präsident Putin sich immer wieder klar gegen Antisemitismus, Fremdenhass und Nationalismus ausgesprochen und diesen Erscheinungen den Kampf angesagt hat.

Soweit es den Schutz vor Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure" im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG betrifft, teilt die Kammer ebenfalls - auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - die Auffassung des Bundesamtes, wonach insoweit ebenfalls eine landesweite Gefährdungslage nicht besteht.