Das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) hat mit Wirkung vom 1.1.2005 (Art. 15 Abs. 3) durch Art. 3 Nr. 17 d) dem § 26 AsylVfG folgenden Abs. 4 angefügt: ...
Bei dieser Formulierung ist nicht bedacht, dass es auch Fälle wie den vorliegenden geben kann, in denen "der Ausländer" - hier die Ehefrau des Klägers - als asylberechtigt anerkannt worden ist, der Ehegatte - hier der Kläger - jedoch wegen §§ 26a oder 27 AsylVfG jedenfalls der Rechtsprechung zufolge kein Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG erhalten kann (so das o.g. Urt. v. 19.11.2002). Dass dann die Absätze 1 bis 3 nicht entsprechend gelten sollen, die Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG also nicht getroffen werden kann, wenn der Ausländer außer der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Asylberechtigung erhalten hat, ist offensichtlich widersinnig und daher trotz des Gesetzeswortlauts nicht gewollt.
§ 26 Abs. 4 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in denen vor seinem Inkrafttreten das Vorliegen der Voraussetzungen des früheren § 51 Abs. 1 AuslG beim Stammberechtigten vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar festgestellt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. v. 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 -; NiedersOVG, Beschl. v. 7.12.2006 - 11 LA 347/06 - m.w.N., juris). Der Gesetzgeber hat damit einen neuen Anspruch geschaffen, der unabhängig von einer politischen Verfolgung und von einem früheren Asylantrag des Betroffenen "dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit" sowie "vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen der Konventionsflüchtlinge Rechnung" trägt (BT-Drs. 15/420, S. 109). Deshalb ist nicht anzunehmen, dass dieser Familienabschiebungsschutz den Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG unterliegen soll, wenn ein früherer Asylantrag - etwa wegen Fehlens eigener Verfolgungsgründe - zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde.
Die Klage hat aber auch bei Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylVfG Erfolg, denn dessen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind anzunehmen. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass sich die dem Bescheid vom 8.9.1999 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), was er nicht in dem früheren Verfahren geltend machen konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und dass binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, der Folgeantrag gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Insbesondere beginnt die Dreimonatsfrist entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, auch wenn diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2005 - 9 A 193/05MD -; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A -; a.A. NiedersOVG, Beschl. v. 25.11.2004, GewArch 2005, 383; VG Minden, Urt. v. 4.5.2005 - 1 K 5205/03.A., juris). Dass jedermann vom Inhalt des alljährlich einige tausend Seiten umfassenden Bundesgesetzblatts Kenntnis erhält, grenzt zumal bei Ausländern an eine Fiktion, statt derer sich das unmittelbare Anknüpfen an die Rechtsänderung selbst angeboten hätte.
Schließlich führt es zum gleichen Ergebnis, wenn die Dreimonatsfrist am 1.1.2005 deshalb begonnen hat, weil man eine Rechtsänderung kennt oder auch nur kennen müsste. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, weshalb ihm auf die rechtzeitige Nachholung des Folgeantrags Wiedereinsetzung durch die Beklagte zu gewähren gewesen wäre und durch das Gericht vorsorglich gewährt wird (§ 32 VwVfG): Zutreffend weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger selbst aus einer Übersetzung des § 26 Abs. 4 AsylVfG in seine Sprache nicht darauf schließen konnte, die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert. Denn um zu erkennen, dass er von seiner anerkannt asylberechtigten Ehefrau den Familienabschiebungsschutz ableiten kann, obwohl § 26 Abs. 4 AsylVfG dafür als Voraussetzung formuliert, dass "der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden" ist (vgl. oben), bedarf es für juristische Laien der Rechtsberatung.