Die zulässige Klage ist begründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich im Falle der Klägerin als staatenlose Kurdin yezidischer Religionszugehörigkeit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Die Abschiebung nach Syrien ist unmöglich und ebenso ist eine freiwillige Ausreise nach Syrien auf absehbare Zeit unmöglich. Die Abschiebungsandrohung erweist sich in einem solchen Falle als rechtswidrig.
Es ist nämlich nach der übereinstimmenden Auskunftslage (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 30.01.2001 an VG Aachen, vom 26.04.2001 an VG Saarlouis, vom 28.01.2002 an VG Ansbach vom 14. Januar 2004 an VG Darmstadt) davon auszugehen, dass staatenlosen Kurden die Einreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit rechtlich und faktisch nicht möglich ist.
In diesem Verfahren ist allein die später erlassene Abschiebungsandrohung Streitgegenstand. Über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen ist bereits im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden worden. Aber auch bei einer isolierten Anfechtung der Abschiebungsandrohung gelten die Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 - aufgestellten Grundsätze entsprechend, da die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung der Zielstaatsbestimmung und zum Prüfungsumfang bei feststehender fehlender Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland zu beachten sind.
Grundsätzlich dürfte sich ein Gericht in einem Asylverfahren nicht der Prüfung entziehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, wenn das Bundesamt darüber entschieden hat und es im gerichtlichen Verfahren darauf ankommt bzw. ankommen könnte. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Keiner dieser Fälle ist indes hier einschlägig. Hat das Bundesamt festgestellt, dass hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und hat es gleichzeitig die Abschiebung in diesen Staat angedroht, so ist das Gericht gehalten, auf die Klage des Asylbewerbers hin diese Entscheidung umfassend zu prüfen.
Allerdings sind für die in der Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides enthaltene Zielstaatsbezeichnung Arabische Republik Syrien andere Erwägungen maßgebend. Nach § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Wie sich aus § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG ergibt, bleibt bei der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots durch das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zielstaatsbezeichnung "Syrien" bei staatenlosen Kurden in seinem Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 - (EZAR 223 Nr. 18) ausgeführt: ...
Danach war der Bescheid aber insgesamt aufzuheben. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt bleibt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) stellt sich ohne Zielstaatsbestimmung der verbleibende Rest der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes lediglich als eine Wiederholung der Feststellungen aus dem Gesetz dar, ohne dass die Abschiebungsandrohung und damit die Ausreisepflicht vollziehbar wäre, weil die notwendige Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt.