§ 60 Abs. 7 AufenthG für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wegen schwerer psychischer Erkrankung.
§ 60 Abs. 7 AufenthG für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wegen schwerer psychischer Erkrankung.
(Leitsatz der Redaktion)
Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Die unter dem 30.12.2005 gutachterlich festgestellte psychische Erkrankung der Klägerin - eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1. G) mit depressiver Begleitsymptomatik, die wegen der Chronifizierung und der Schwere der Störung dringend weiterer regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bedarf - ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts auf psychisch sehr stark belastende Ereignisse vor ihrer Ausreise im November 1994 zurückzuführen, insbesondere auf Hausdurchsuchungen, einen sexuellen Übergriff im Alter von etwa 16 Jahren sowie Bedrohungen und Aggressivitäten durch seinerzeit als teilweise sehr brutal geltende serbische Polizisten. Das Gericht hält es für glaubhaft, dass die von der Klägerin im Jugendalter und als junge Frau gemachten psychisch sehr stark belastenden Erfahrungen im Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem maßgeblich zu dem Zeitpunkt reaktiviert worden sind und zu einer massiven behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung geführt haben, als bei ihrer in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter eine Gesundheitsbeeinträchtigung (Probleme mit den Beinen) aufgetreten ist. Aufgrund der im Kosovo nicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Weiterführung fachgerechter psychotherapeutischer Behandlungen ernsthafter psychischer Erkrankungen (vgl. Karsten Lüthke, ehemaliger Repatriation Adviser der UNMIK im Kosovo, Bericht vom Februar 2007 "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten", B.IV. S. 7 m.w.N., insoweit nicht in Asylmagazin 2007, 28 ff., abgedruckt; UN Kosovo Team, Bericht vom Januar 2007 "Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo", deutsche Übersetzung von UNHCR Berlin, März 2007, Asylmagazin 2007, 31/32; Memorandum des Gesundheitsministers der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo an die internationale Gemeinschaft zu Behandlungskapazitäten für Menschen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen und ähnlichen Krankheiten leiden, vom 30.10.2006, deutsche Übersetzung von UNHCR Berlin, Januar 2007; Gierlichs, "Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo", ZAR 2006, 277 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo vom 02.05.2005, S. 4 f. und S. 8) steht für das Gericht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich verschlechtern würde. Bei einem Abbruch der begonnenen psychotherapeutischen Behandlung, die mit einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo zwangsläufig einhergehen würde, ist nach den überzeugenden Ausführungen im Fachgutachten vom 30.12.2005 mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu rechnen, weil für diesen Fall prognostiziert wird, dass sich ihr Gesamtbefinden sukzessiv verschlechtert, bei ihr krankheitsbedingte Suizidgedanken auftreten, sich ihre Angsterkrankung zu einer Agoraphobie ausweitet und bei ihr eine erhöhte Unfallgefahr aufgrund der mit der Angstsymptomatik in Zusammenhang stehenden Beschwerden in den Beinen auftritt.
Der Klägerin droht wegen ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien (außerhalb des Kosovo) psychotherapeutisch behandeln zu lassen. In Serbien ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung außerhalb des Kosovo von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004, und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angesehen werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2005 - 8 LA 322/04 -, InfAuslR 2006, 63). Die aus dem Kosovo stammende Klägerin hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelte in Serbien registrieren zu lassen, um über diesen Weg Zugang zu der für notwendig erachteten Gesundheitsversorgung außerhalb des Kosovo zu erhalten.