OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - asyl.net: M10130
https://www.asyl.net/rsdb/M10130
Leitsatz:

Keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste türkische Asylbewerber vor erneuter Verfolgung; Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nur bei fortdauernder Gefährlichkeit des Asylbewerbers.

 

Schlagwörter: Türkei, Kommunisten, Oppositionelle, TKP/ML, Kämpfer (ehemalige), Inhaftierung, Strafhaft, Misshandlungen, Hungerstreik, Folter, Verfolgungssicherheit, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Situation bei Rückkehr, Reformen, Terrorismusvorbehalt, schweres nichtpolitisches Verbrechen, Wiederholungsgefahr, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, Verhältnismäßigkeit, Anerkennungsrichtlinie, Flüchtlingsbegriff, Non-Refoulement, Genfer Flüchtlingskonvention, UNHCR
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 8; GFK Art. 1 F; RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 21; GFK Art. 33 Abs. 2; GG Art. 16a Abs. 4 S. 2; GG Art. 16a Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste türkische Asylbewerber vor erneuter Verfolgung; Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nur bei fortdauernder Gefährlichkeit des Asylbewerbers.

(Leitsatz der Redaktion)

 

1. Der Kläger kann beanspruchen, gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst der Schutzbereich des Asylgrundrechts nicht nur solche Ausländer, die sich als asylwürdig oder jedenfalls nicht asylunwürdig erwiesen haben. Ein derartiges, gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal kennzeichnet den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht. Obwohl den Schöpfern des Grundgesetzes das Problem des um Asyl nachsuchenden Gewalttäters durchaus geläufig war, haben sie davon abgesehen, den Schutzbereich des Asylgrundrechts generell auf Personen zu beschränken, die sich keines Terroraktes schuldig gemacht haben, weil ihnen die Schwierigkeit bewusst war, zwischen Freiheitskämpfern und Terroristen stets klar zu unterscheiden (vgl. Renner, Terrorismusbekämpfung und Schutzsuchende, ZAR 2003, 52 (53), m.w.N.).

Der Schutzbereich des Asylgrundrechts wird aber durch den so genannten "Terrorismusvorbehalt" begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird die Betätigung der politischen Überzeugung unter Einsatz terroristischer, d. h. insbesondere gemeingefährlicher oder gegen die Rechtsgüter anderer Bürger gerichteter Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Denn die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist keine "politische" Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden sind. Allerdings kann auch in derartigen Fällen eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern zusätzliche Umstände - etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - für eine solche Ausnahme sprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (338 f.), und vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (150)).

In Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind - anders als die bloße Verhaftung - von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175).

Dem Ausländer kann jedoch auch in derartigen Fällen der Anspruch auf Asylgewährung verwehrt bleiben. In seinem grundlegenden Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (152 f.), hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt: "Unabhängig davon gilt: Es liegt außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß kann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will. Das Asylrecht hat zu seinem Grundgedanken, demjenigen Zuflucht zu gewähren, der sich wegen (ihm drohender) politischer Verfolgung in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 (64 )). Der lebens- und existenzbedrohende politische Kampf soll ein Ende haben, der vor politischer Verfolgung Flüchtende soll (wieder) den Schutz einer übergreifenden staatlichen Friedensordnung finden, aus der ihn der verfolgende Staat ausgegrenzt hat."

Ein asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts also nicht, wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem Terrorismusvorbehalt betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Als terroristisch sind dabei jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66, vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.), unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (339 ff.), vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19 f.), und vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 (260); BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175, und vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, und - 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 25).

Scheidet der Ausländer aber aus der terroristischen Organisation aus und begibt er sich dadurch jeder Möglichkeit, künftig auf deren Aktionen Einfluss zu nehmen, befindet er sich nicht (mehr) außerhalb der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen des Schutzbereichs des Asylgrundrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175).

Der Kläger ist in der Türkei mehrfach, zuletzt im Jahr 1998, wegen strafrechtlicher Vorwürfe verhaftet worden, die im Zusammenhang mit seinen linksextremistischen politischen Aktivitäten standen, nämlich insbesondere wegen finanzieller und materieller Unterstützung der bewaffneten Einheiten (Guerilla) der TKP-ML. Er wurde nach seiner Festnahme und auch während der Untersuchungshaft Opfer von brutalen körperlichen Misshandlungen. Dadurch hat er erhebliche physische und psychische Dauerschäden erlitten, die von Fachärzten diagnostiziert wurden.

Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich danach nicht auf eine - für sich genommen asylrechtlich unerhebliche - strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus, indem der Kläger während der Vernehmungen massiv misshandelt und später während des Hungerstreiks, der von politischen Häftlingen organisiert worden war, unsachgemäß behandelt wurde. Dabei handelte es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften (zur erhöhten Foltergefahr gerade bei politischen Straftätern vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -; Kaya, Auskunft vom 30. Januar 2004 an das VG Freiburg).

Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG umgeschlagen, was auch die Beklagte nicht in Frage gestellt hat.

Der Terrorismusvorbehalt steht der begehrten Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Der Kläger ist während des noch gegen ihn anhängigen Strafverfahrens als politisch Verfolgter, der sich landesweit in einer ausweglosen Lage befand, in das Bundesgebiet geflohen, um hier den Schutz und den Frieden zu finden, den das Asylrecht gewährt. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger sich im Bundesgebiet nicht politisch betätigt. Die gesundheitliche Verfassung des Klägers lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass er zu eigenen terroristischen Aktivitäten oder auch nur zu Unterstützungshandlungen in der Lage ist. Unabhängig davon hat die ergänzende Sachaufklärung im Berufungsverfahren ergeben, dass sowohl die um Auskunft ersuchten Verfassungsschutzbehörden als auch die Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene keine Erkenntnisse über den Kläger haben, die darauf schließen lassen, dass er auch nur Kontakt zu extremistischen Organisationen hätte.

b) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff., 82 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, juris, Rn. 37 (beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Übergriffe gegen Personen, die sich exponiert exilpolitisch betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG -; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34).

Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzurücken.

Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 47).

Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 103 ff. des Urteilsabdrucks).

Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig. Zum Einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang), von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre.

c) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht unter Hinweis auf die Ausschlussklausel in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (i.d.F. vom 9. Januar 2002, BGBl. I, 361 - AuslG 2002 -) abgelehnt.

Diese Vorschrift ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2005 durch die gleichlautende Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ersetzt worden.

Obwohl der Anwendungsbereich dieser Ausschlussvorschrift dem Wortlaut nach allein den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutz betrifft, ist unter den genannten Voraussetzungen auch der Anspruch auf Asylgewährung ausgeschlossen. In der Rechtsprechung zu § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29. Oktober 1997, BGBl. I, 2584 (AuslG 1997) bzw. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002 ist geklärt, dass diese Vorschrift sowohl den einfachgesetzlich Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge als auch - wegen der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungsimmanenten Schranken - den Asylanspruch nach Art. 16 a GG beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231).

Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel liegen hier nicht vor.

aa) § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist - wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird - in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) restriktiv auszulegen. Die danach hier allein in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention bei gemeinschafts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr dient und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordert. Der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG kann daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er - wie der Kläger - aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist (im Ergebnis ähnlich OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35).

Die vorstehende Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren und entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Regelungswillen, die Ausschlussklauseln des Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) - GFK - in nationales Recht zu übernehmen (dazu (1)). Sie ist auch aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie geboten (dazu (2)) und wird zugleich den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 16 a GG (dazu (3)) gerecht.

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei dessen Einführung - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage bei § 51 Abs. 3 AuslG 1997 - eine einzelfallbezogene Würdigung unter Einbeziehung auch einer Gefahrenprognose hätte ausschließen wollen.

Zwar lässt der Wortlaut der Ausschlussklausel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auch die von der Beklagten vertretene Auslegung zu, dass die Rechtsfolge, ohne dass es auf eine weitergehende Einzelfallwürdigung ankäme, bereits dann eintritt, wenn der Ausländer die tatbestandsmäßigen Verfehlungen in der Vergangenheit begangen hat (darauf stellt etwa das VG Ansbach ab, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris, Rn. 99).

Zwingend ist diese Auslegung jedoch vor dem Hintergrund der Entstehungs- und Auslegungsgeschichte der Nachbarvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht.

Nach der Entstehungsgeschichte ist die Regelung insbesondere auch auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die von Personen ausgehen, die von Deutschland aus im Schutze des Flüchtlingsstatus terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91 f. (zu § 60 AufenthG), und BT-Drs. 14/7386, S. 57 (zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002), sollte mit Einfügung des Satzes 2 in § 51 Abs. 3 AuslG 2002 erreicht werden, dass Deutschland als Ruheraum international agierender terroristischer Netzwerke weniger interessant würde.

Auch aus dem konkreten Anlass für die Gesetzesänderung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass es - wie die Beklagte meint - allein darum gegangen wäre, bestimmte Personen als "asylunwürdig" vom Flüchtlingsschutz auszunehmen. Die Regelung diente ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Umsetzung der Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Oktober 1999 bzw. 28. September 2001, in denen gefordert wurde, Personen, die terroristische Handlungen "planen, vorbereiten oder unterstützen", nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet.

Wörtlich heißt es in der Resolution 1269 (1999):

"The Security Council ... 4. Calls upon all States to take appropriate steps to deny those who plan, finance or commit terrorist acts safe havens by ensuring their apprehension and prosecution or extradition; .."

Die Resolution 1373 (2001) lautet auszugsweise:

"The Security Council 2. Decides also that all States shall: (c ) Deny safe haven to those who finance, plan, support, or commit terrorist acts, or provide safe havens; (d) Prevent those who finance, plan, facilitate or commit terrorist acts from using their respective territories for those purposes against other States or their citizens; (e) Ensure that any person who participates in the financing, planning, preparation or perpetration of terrorist acts or in supporting terrorist acts is brought to justice."

Die Verwendung der Gegenwartsform ("planen, vorbereiten oder unterstützen") in der Entwurfsbegründung gibt mithin zutreffend den Wortlaut der entsprechenden Passagen der UN-Resolutionen wieder, in denen es um die Versagung des sicheren Zufluchtsortes ("safe haven") geht und die deutlich machen, dass die Abwehr gegenwärtiger Gefahren durch die beschriebenen terroristischen Aktivitäten wesentliches Ziel des Sicherheitsrats war.

Allerdings befassen sich die Resolutionen darüber hinaus auch mit in der Vergangenheit begangenen terroristischen Aktivitäten. So heißt es in der Resolution 1373 (2001) unter 3., alle Staaten würden aufgefordert, (f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat; (g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen. Auf diese, an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpfende Regelungen der Sicherheitsratsresolution hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einfügung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht ausdrücklich abgestellt. Dazu bestand aber auch kein Anlass. Denn diese Aufforderung an die Staaten betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur Maßnahmen, die sich innerhalb der durch das Völkerrecht - gemeint ist ersichtlich die Genfer Konvention - vorgegebenen Grenzen halten, also gerade nicht über die Vorgaben des Art. 1 F GFK hinausgehen, an die sich der Gesetzgeber wörtlich angelehnt hat. Überdies wird die strafrechtliche Ahndung terroristischer Straftaten bereits nach geltendem Recht - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - grundsätzlich nicht als politische Verfolgung gewertet, auch wenn der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat. Ebenso wurde und wird dem Anliegen, aktiven Terroristen keinen - mit den Privilegien eines Asylberechtigten ausgestatteten - Zufluchtsort zu bieten, dadurch Rechnung getragen, dass Ausländern, denen die Gefahr politischer Verfolgung wegen terroristischer Straftaten droht, kein Asyl gewährt wird, wenn sie ihre Aktivitäten von deutschem Boden aus fortsetzen wollen (sog. Terrorismusvorbehalt).

Dazu, wie die tatbestandlichen Alternativen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG im Einzelnen auszulegen sind, verhalten sich die Gesetzgebungsmaterialien unmittelbar nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift wörtlich aus der Ausschlussklausel des Art. 1 F GFK übernommen, wonach das Abkommen auf bestimmte Personen keine Anwendung findet (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57).

Er hat sich damit die bei Erlass der Neuregelung vorgefundenen Erkenntnisse dazu, wie die Ausschlussklauseln des Art. 1 F GFK auszulegen sind, bei Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und bei Übernahme des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 als § 60 Abs. 8 Satz 2 in das Aufenthaltsgesetz zu Eigen gemacht. Insbesondere die Empfehlungen des UNHCR zur Auslegung des Art. 1 F GFK sind mithin maßgebliche Auslegungshilfe beim Verständnis der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, soweit nicht (ausnahmsweise) gewichtige, völkervertraglich zulässige Erwägungen entgegen stehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 186).

Hierfür spricht auch, dass zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zuletzt die in Art. 35 GFK normierte Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR zählt.

Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die unverändert in das nationale Recht übernommene Ausschlussregelung im Einklang mit den bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes bekannten Auslegungshinweisen des UNHCR auszulegen. Bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes hatte sich der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bereits in seinem "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" von September 1979 (nachfolgend: Handbuch) eingehend zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 1 F GFK geäußert. Die Erfahrungen des 11. September 2001 einschließlich der daraufhin verabschiedeten Resolutionen des Sicherheitsrats sind in den nachfolgenden Auslegungshinweisen des UNHCR berücksichtigt worden. Mit der Anwendung der Ausschlussklauseln auf terroristische Täter hat sich der UNHCR in seinen "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 4. September 2003 (nachfolgend: "Richtlinien") eingehend befasst. Das Handbuch des UNHCR wurde überdies im Dezember 2003 neu aufgelegt, was darauf schließen lässt, dass die darin niedergelegten Auslegungshinweise weiterhin Geltung beanspruchen.

Die vorgenannten Stellungnahmen des UNHCR legen die Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG durch den Senat nahe. Danach liegt den Ausschlussklauseln der Genfer Konvention die Überlegung zugrunde, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen Verantwortung zu entgehen. Bei der Auslegung und Anwendung der Ausschlussklauseln ist zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Flüchtlingsschutzes weitreichende Folgen haben kann; deshalb dürfen die Ausschlussklauseln nach Auffassung des UNHCR nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände, mithin restriktiv angewendet werden (vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 149; UNHCR, Richtlinien, Nr. 2).

Dabei ist grundsätzlich - auch bei terroristischen Straftaten - entsprechend einem auch im Völkerrecht geltenden Grundprinzip eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung gewinnt allerdings in der Regel nur bei der Alternative b) des Art. 1 F GFK Bedeutung (vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24).

Unter Zugrundelegung dieses restriktiven Verständnisses der Ausschlussklauseln geht der UNHCR davon aus, dass die in Art. 1 F Buchst. a) GFK genannten Verbrechen gegen den Frieden - und dementsprechend § 60 Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. AufenthG - nur von Personen verübt werden können, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten. Kriegsverbrechen sind bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden können. Kriegsverbrechen sind z. B. Straftaten wie die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter, wenn sie Teil eines groß angelegten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sind. Angesichts der Schwere und Verabscheuungswürdigkeit der von Art. 1 F Buchst. a) GFK erfassten Verbrechen wird in der Regel eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht notwendig sein; die Staaten waren sich bei Entstehung der Genfer Konvention darüber einig, dass es für Kriegsverbrecher keinen Schutz geben sollte. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird nur in Fällen leichterer Kriegsverbrechen in Betracht zu ziehen sein (vgl. UNHCR, Richtlinien, Nrn. 10 ff. und Nr. 24; UNHCR, Handbuch, Nr. 148).

Nach Art. 1 F Buchst. b) GFK genießen Personen keinen Schutz, die ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben. Dieser Ausschlussgrund, dem § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht, trägt nach Auffassung des UNHCR dem bei Abfassung des Vertrags bestehenden Wunsch der Staaten Rechnung, Verbrecher, die eine Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung des Aufnahmelandes darstellen würden, von ihrem eigenen Staatsgebiet fernzuhalten (vgl. UNHCR, Handbuch, Nrn. 147 und 151).

Der UNHCR macht damit zugleich deutlich, dass Art. 1 F GFK nicht ausschließlich auf dem Gedanken der Unwürdigkeit des Schutzsuchenden beruht, sondern dass Art. 1 F Buchst. b) auch Elemente der Gefahrenabwehr und einer "Opfergrenze" für den Aufnahmestaat berücksichtigt.

Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung als schwerwiegendes Verbrechen sind nach Auffassung des UNHCR die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde, wie es etwa bei Mord, Vergewaltigung und bewaffnetem Raub der Fall ist. Ein schweres Verbrechen ist nichtpolitisch, wenn es überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden oder die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen regelmäßig in einem Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel. Allerdings ist Art. 1 F Buchst. b) nach Auffassung des UNHCR nicht als einfache Antiterrorismus-Bestimmung zu verstehen. Allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation soll nicht zum Ausschluss führen; zu prüfen sind die Rolle und Stellung der Person in der Organisation und ihre eigenen Aktivitäten (vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 25 f.).

Art. 1 F Buchst. b) GFK erfordert eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. In die Einzelfallwürdigung sind alle für die Beurteilung des Verbrechens relevanten Faktoren einzustellen. Dazu zählen zunächst Umstände, die für eine Wiederholungsgefahr sprechen, aber auch entlastende Umstände wie etwa, dass der Antragsteller die Strafe verbüßt hat, dass er begnadigt oder ihm Amnestie gewährt wurde. Diese Gesichtspunkte können Aufschluss darüber geben, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers noch vorherrscht (vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 157; UNHCR, Richtlinien, Nr. 24).

Die Ausschlussklausel gemäß Art. 1 F Buchst. c) GFK, der § 60 Abs. 8 Satz 2, 3. Alt. AufenthG entspricht, dient dem Schutz der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Darunter sind nach der Auffassung des UNHCR ausschließlich die in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze zu verstehen. Die genannten Bestimmungen der UN-Charta enthalten eine Aufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft leiten lassen sollen. Daraus folgt nach Auffassung des UNHCR, dass solche Handlungen von einer Einzelperson nur begangen werden können, wenn diese Person eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zu einer Verletzung dieser Grundsätze durch ihren Staat direkt beitrug; Anwendungsfälle für diese Ausschlussklausel hat es nach Einschätzung des UNHCR allerdings bislang kaum gegeben (vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 163; UNHCR, Richtlinien, Nr. 17).

Da diese Fallgruppe besonders verabscheuungswürdige Verbrechen erfasst, hält der UNHCR eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Regel nicht für notwendig (vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24).

(2) Die Auffassung der Beklagten, dass § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ausschließlich dem Ausschluss unwürdiger Personen und nicht der Abwehr künftiger Gefahren diene, somit eine einzelfallbezogene, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung nicht vorsehe, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG begründen (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Abl. vom 30. September 2004, L 304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG, sog. Qualifikationsrichtlinie), die bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht umzusetzen war (so aber beispielsweise VG Ansbach, Urteile vom 6. Februar 2006 - AN 1 K 05.30351 -, juris, und vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - 15 A 1731/04 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Köln, Urteil vom 18. Mai 2006 - 20 K 9038/03. A - (nicht rechtskräftig), juris).

Vielmehr ist § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG richtlinienkonform in dem vom Senat vertretenen Sinne auszulegen.

Die Auslegung des nationalen Rechts ist "soweit wie möglich" an Wortlaut und Zweck einer EG-Richtlinie auszurichten. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze erst dann, wenn das nationale Recht bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs. C-35/02 -, m.w.N.).

Eine richtlinienkonforme Auslegung ist in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das deutsche Flüchtlingsrecht einer dem internationalen Flüchtlingsrecht grundsätzlich gegenläufigen Systematik folgt. Während nämlich das deutsche Flüchtlingsrecht (vgl. § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG) in erster Linie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen/-verboten im Blick hat und daran ggf. ausländerrechtlich einen bestimmten Status knüpft, geht das internationale Flüchtlingsrecht von den Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus aus und gewährt dem solchermaßen anerkannten Flüchtling ein Vielzahl von sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen, darunter auch ein Aufenthaltsrecht und ein Abschiebungsverbot, das nur ausnahmsweise im Hinblick auf eine besondere Gefährlichkeit des Ausländers durchbrochen werden darf (vgl. Art. 21 RL 2004/83/EG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Die Ausschlussgründe nach der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie regeln mithin lediglich, dass eine Person, die im übrigen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung erfüllt, nicht den - mit umfassenden sozialen und wirtschaftlichen Rechten verbundenen - Flüchtlingsstatus erhält. Das bedeutet nicht, dass die Person in den Verfolgerstaat abgeschoben werden dürfte oder gar müsste. Hinsichtlich der Zurückweisung bzw. Beendigung des Aufenthalts - mithin auch für die Frage, ob eine Abschiebung in den Verfolgerstaat zulässig ist - verweist die Richtlinie in Art. 21 auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1), wie etwa Art. 3 EMRK (unberücksichtigt geblieben beim OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris, Rn. 47).

Der UNHCR hat deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Flüchtlingseigenschaft" je nach Kontext verschiedene Bedeutungen haben könne; die Qualifikationsrichtlinie meine damit anscheinend nicht den Umstand, dass eine Person Flüchtling ist, sondern verwende den Begriff im Sinne eines Katalogs von Rechten, Vergünstigungen und Pflichten, die sich aus der Anerkennung einer Person als Flüchtling ergeben (vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, zu den Begründungserwägungen 1 - 4, und zu Art. 2 (d)).

Die Frage, ob ein Antragsteller aufgrund seines Verhaltens den so ausgestalteten internationalen Schutz verdient (vgl. Art. 1 F GFK), ist daher von der Frage zu unterscheiden, ob er zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmelandes oder der Allgemeinheit zurückgewiesen werden darf (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Die Gleichsetzung der Ausnahmen zum Non-Refoulement-Grundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK mit den Ausschlussgründen des Art. 1 F GFK ist mit der Genfer Konvention unvereinbar (vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, zu Art. 14 (4) - (6), zu Art. 21 (2) und (3)).

In Bezug auf den hier streitbefangenen Asylanspruch und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt der aufgezeigte gegenläufige systematische Ansatz aber noch nicht dazu, dass eine richtlinienkonforme Auslegung unmöglich wäre; denn es bleibt auch im Falle der Versagung dieser Ansprüche noch der subsidiäre Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Es bedarf im vorliegenden Fall, der ausschließlich die Asylgewährung und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand hat, keiner Klärung, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 RL 2004/83/EG, der für den sog. subsidiären Schutz gilt und inhaltlich weitgehend der Ausschlussklausel gemäß Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht, möglich ist.

Bei richtlinienkonformer Auslegung ist die an Art. 1 F GFK orientierte Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Der Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Ausschlussklausel ist - ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG - offenkundig an die Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F GFK angelehnt und enthält darüber hinaus nur in geringem Umfang Ergänzungen, nämlich hinsichtlich des Begriffs der nichtpolitischen Straftaten, der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sowie der Anwendbarkeit der Regelung auf Anstifter und Gehilfen. Inhaltliche Abweichungen von der Genfer Konvention waren damit aber erkennbar nicht beabsichtigt.

Von der einschränkenden Auslegung der Ausschlussgründe, die der UNHCR vertritt, wollte der Europäische Rat in der Qualifikationsrichtlinie offenkundig nicht abrücken. Die sprachlichen Ergänzungen dienen erkennbar nur der Erläuterung, nicht aber inhaltlichen Modifikationen. So gibt der Zusatz in Art. 12 Abs. 2 b) RL 2004/83/EG, dass grausame Handlungen auch dann als nichtpolitisch eingestuft werden können, wenn mit ihnen vorgeblich nichtpolitische Ziele verfolgt werden, den Rechtsstandpunkt des UNHCR wieder (vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 152; UNHCR, Richtlinien, Nr. 15).

Entsprechendes gilt in Bezug auf Art. 12 Abs. 2 c) RL 2004/83/EG, der die Nennung der in Art. 1 F Buchst. c) GFK geschützten Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen um den Zusatz ergänzt "wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind". Auch insoweit wird lediglich die Auffassung des UNHCR übernommen. Danach reicht es - anders als das Verwaltungsgericht gemeint hat - für den Ausschluss vom Flüchtlingsschutz nicht aus, wenn der Ausländer einer als terroristisch einzustufenden Organisation angehört hat oder eine solche Organisation unterstützt hat. Denn nicht jede, etwa in den für die Mitgliedstaaten bindenden Resolutionen des Sicherheitsrats zum Ausdruck genommene Position der Vereinten Nationen zählt zu den so verstandenen Zielen und Grundsätzen. Dass die Qualifikationsrichtlinie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise verlangt, lässt im Übrigen auch Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG erkennen. Danach findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten "anstiften" oder sich in sonstiger Weise daran "beteiligen". Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzunwürdigkeit von Tätern grundsätzlich anders zu beurteilen sein sollte als die von Teilnehmern, sind indessen nicht ersichtlich.

Die Auslegung des Art. 1 F Buchst. c) GFK durch den UNHCR wird allerdings in der Kommentarliteratur (vgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 189; Zeitler, HTK-AuslR, § 60 AufenthG, zu Abs. 8 Satz 2 10/2005 Nr. 5 (ohne nähere Begründung)), und in der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 -, 10 A 10089/02 -; VG Ansbach, Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 30883 -, juris, Rn. 83 ff.) teilweise als zu eng angesehen, insbesondere weil die Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 davon ausgehe, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus in Widerspruch zu Zielen und Grundsätzen der UN-Charta stünden. Diese weite Auslegung der Vorschrift hat sich der Europäische Rat in der Formulierung des Art. 12 Abs. 2 c) RL 83/2004/EG aber offenkundig nicht zu Eigen machen wollen. Anderenfalls hätte er auf den ausdrücklichen Hinweis auf die Präambel und die Art. 1 und 2 der UN-Charta verzichtet.

Selbst wenn man der Gegenmeinung folgen wollte, würde das im Übrigen nicht bedeuten, dass Personen, die in der Vergangenheit terroristischen Organisationen angehört oder diese unterstützt haben, ohne weiteres aus dem Schutzbereich des Asylgrundrechts bzw. des ausländerrechtlichen Flüchtlingsschutzes ausgenommen werden müssten. In der genannten Resolution werden die Staaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen oder unterstützen, keinen sicheren Zufluchtsort zu gewähren. Wesentliches Ziel der Resolution ist - wie bereits ausgeführt - die Abwehr von Gefahren durch Personen, die (gegenwärtig) terroristische Aktivitäten planen, finanzieren oder unterstützen. Zu der flüchtlingsrechtlichen Behandlung von Personen, die sich von ihrer terroristischen Vergangenheit abgewandt haben, trifft die Resolution keine Aussage.

Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die Resolution 1373 (2001) des UN-Sicherheitsrats die Mitgliedstaaten im Rahmen der Terrorismusabwehr über den unmittelbaren Wortlaut hinaus zu Maßnahmen verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich oder aus sonstigen Gründen unangemessen sind. Auch wenn das Völkervertragsrecht grundsätzlich Vorrang genießt (vgl. Art. 103 der UN-Charta), mithin auch bei der Auslegung und Anwendung des europäischen Rechts zu beachten ist (vgl. Art. 307 EGV), führt das nicht dazu, dass UN-Resolutionen keinen rechtlichen Bindungen unterlägen und ungeprüft umzusetzen wären. Sie müssen vielmehr jedenfalls das "ius cogens", verstanden als internationaler Ordre public, wahren. Dazu zählen insbesondere das Willkürverbot und die Wahrung des - völkerrechtlichen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. EuG, Urteil vom 21. September 2005 - T-306/01 -, Slg. 2005 II, 3533, Nr. 231 ff. (302)).

Dieser wäre verletzt, wenn der völkervertragliche Flüchtlingsschutz bestimmten Personen verwehrt würde, obwohl das zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich ist.

Ferner stünde einer Auslegung, nach der die Ausschlussregelung ungeachtet einer Würdigung der Einzelfallumstände, insbesondere einer Beurteilung der fortdauernden kriminellen Gefährlichkeit des Ausländers, eingreift, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, der auch für das europäische Recht gilt. Dieser Grundsatz ist - basierend auf den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten - als ungeschriebener Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Er entfaltet seine Wirkung, wenn auch mit gewissen inhaltlichen Modifikationen, sowohl bei Eingriffen der Gemeinschaftsbehörden in Grundrechte des Einzelnen als auch bei Eingriffen in Interessen und Kompetenzen der Mitgliedstaaten und beinhaltet, ähnlich wie im nationalen deutschen Recht, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein müssen und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen dürfen (vgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 5 EGV Rn. 46 ff.; Kingreen/Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 6 EUV Rn. 73 ff.; Streinz, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 47).

Danach entspricht eine an den Auslegungshinweisen des UNHCR orientierte Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, die insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, zugleich dem Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung in Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie.

(3) So verstanden ist die hier allein in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Der Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst zwar auch Schutzsuchende, die nach der Genfer Konvention vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sind. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus ausdrücklichen Grundrechtsschranken (a), aber aus immanenten Schranken des Asylgrundrechts (b) (vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35).

(a) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter geäußerten Ansicht enthält Art. 16 a GG auch in der seit 1993 geltenden Fassung keinen Schranken- oder Regelungsvorbehalt, der den einfachen Gesetzgeber ermächtigen würde, bestimmte Personenkreise vom Schutzbereich des Grundrechts auszunehmen.

(b) § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG in der Auslegung durch den Senat deckt sich jedoch mit den immanenten Schranken des Art. 16 a GG.

An seiner zu § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 entwickelten Rechtsprechung, wonach das Asylgrundrecht mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung Beschränkungen erfährt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen seither, auch nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990, festgehalten und die Ausschlussregelung in § 51 Abs. 3 AuslG 1992 für verfassungsmäßig erachtet. Dazu hat es ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung eine Begrenzung bei Kollisionen mit grundsätzlich gleichrangigen Verfassungswerten verfassungsrechtlich zulässig sei. Ein solcher gleichrangiger Verfassungswert sei die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung. Die für die Gewährung des Asylrechts bestehende "Opfergrenze" sei unter Abwägung prinzipiell gleichrangiger Güter unter Würdigung der gesamten Einzelfallumstände zu ziehen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Erwägungen sei die Ausschlussklausel eng auszulegen und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (3 f.), m.w.N., im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6. 00 -, BVerwGE 112, 185 (188 ff.)).

Zu den gleichrangigen Verfassungswerten, die eine Begrenzung des asylrechtlichen Schutzes rechtfertigen können, zählt nicht nur die unmittelbare innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Ausschlussklausel in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG geschützt wird, sondern auch die Sicherheit der in den Vereinten Nationen und der Europäischen Union organisierten Staatengemeinschaften, deren Schutz § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bezweckt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598).

§ 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen unter der Voraussetzung, dass die Ausschlussklausel - wie vom Senat befürwortet - nur nach einer Würdigung des Einzelfalls im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Anwendung findet. In diese Würdigung sind alle für die Beurteilung des kriminellen Charakters des Schutzsuchenden und des ihm angelasteten Verbrechens relevanten Faktoren einzubeziehen, mithin auch diejenigen Aspekte, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob der Betreffende - weiterhin - eine Gefahr für die geschützten Güter und Verfassungswerte darstellt.

Ausgehend davon, dass Anlass für die Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG die Anschläge des 11. September 2001 waren, kann dabei auch die besondere Gefährlichkeit bestimmter, insbesondere terroristischer Taten zu berücksichtigen sein. So weisen terroristische Taten, die unter § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG fallen, typischerweise ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotential für das Leben einer Vielzahl von Personen auf. Die konspirative Struktur terroristischer Banden setzt einer freiwilligen Abkehr einzelner Mitglieder enge Grenzen. Zudem beruhen terroristische Aktivitäten regelmäßig auf politischem oder religiösem Fanatismus, mithin auf Überzeugungen, die die Persönlichkeit des Täters und seine gesamten Lebensumstände so tiefgreifend und langfristig prägen, dass eine fortdauernde Gefährlichkeit indiziert ist.

Mit diesen Erwägungen kann zwar - mangels gesetzlicher Grundlage - keine Umkehr der Beweislast oder Beweisführungslast des Asylbewerbers begründet werden. Die Besonderheiten terroristischer Taten können aber - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls - eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Gefahr begründen; es obliegt dem Asylbewerber, diese zu widerlegen (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -, vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; im Anschluss an OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598).

bb) Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Ausschlussgrundes gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG in der zuvor dargestellten Auslegung erfüllt der Kläger nicht.

Eine Gefahr für die von § 60 Abs. 8 AufenthG geschützten Güter geht von dem Kläger, der während der Untersuchungshaft schwerste gesundheitliche Dauerschäden erlitten hat, mit Sicherheit nicht aus, wie bereits zum Terrorismusvorbehalt dargelegt. Diesem Aspekt kommt bei der vorzunehmenden Einzelfallwürdigung maßgebliches Gewicht zu, weil alle anderen in Betracht zu ziehenden Aspekte demgegenüber hier ersichtlich von geringerem Gewicht sind. Dem Kläger, der auf Dauer schwer behindert bleiben wird, den asylrechtlichen Schutz zu versagen, wäre nach Lage der Dinge unverhältnismäßig.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich der Türkei in seiner Person. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG, die hier entsprechend gelten.

Da die Voraussetzungen des Terrorismusvorbehalts hier nicht erfüllt sind, kommt es im Übrigen auf die bislang vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob der Terrorismusvorbehalt auch den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung ausschließt, nicht an (vgl. (zu § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG) BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 (17)).