Die Kläger gehören nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der kurdischen Volksgruppe mit moslemischer Religionszugehörigkeit an. Sie stützen ihren Zulassungsantrag auf die von ihnen vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in mehrfacher Hinsicht.
Als erste grundsätzliche Frage machen die Kläger geltend, der irakische Staat sei nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Bei großzügiger Auslegung des Darlegungserfordernisses kann zugunsten der Kläger angenommen werden, dass sie als Grundsatzfrage zur Entscheidung des Senats stellen, ob die Volksgruppe der Kurden im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegt, gegen die es keinen effektiven Schutz gibt.
Diese Frage ist grundsätzlich klärungsfähig, in dem Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - aber bereits negativ entschieden, worauf der Senat die Kläger mit Aufklärungsverfügung vom 10.10.2006 (Gerichtsakte Bl. 89) hingewiesen hat.
Mit der zweiten Grundsatzrüge wird die Frage einer allgemeinen Extremgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG aufgeworfen, wobei die Kläger mit Blick auf die ständigen Anschläge im Irak von einer Opferzahl zwischen 30.000 und mehr als 100.000 Menschen ausgehen (Seite 5 des Zulassungsvorbringens). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Auch der Senat geht im Irak von einem Untergrundkrieg mit einer Opferzahl bei maximaler Schätzung von 30.000 bis 100.000 Opfern aus (Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - Seite 54 des Umdrucks).
Bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Irak von 27 Millionen ergibt sich daraus eine Anschlagsdichte von 1 : 270 oder 0,37 Prozent. Positiv gewendet bleiben 99,6 Prozent der irakischen Zivilbevölkerung von Anschlägen verschont.
Damit sind aber ungeachtet der Furchtbarkeit der Folgen der Anschläge im Einzelfall nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllt, dass jeder irakische Rückkehrer sehenden Auges der Gefahr des alsbaldigen Todes oder schwerster Verletzungen ausgesetzt wird. Mithin ist eine Extremgefahr übereinstimmend mit dem Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - auch nach dem aktualisierten Stand von 2007 zu verneinen. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht, so dass die Grundsatzrüge zur Extremgefahr erfolglos bleibt.