BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2007 - 1 C 22.04 - asyl.net: M10145
https://www.asyl.net/rsdb/M10145
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung
Normen: RVG § 30; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Anlässlich des ebenfalls vom Rechtsanwalt der Kläger betriebenen Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswertes wurde im Verfahren 1 C 29.03 mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 entschieden, dass der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a.a.O.) zur Auslegung des § 83b Abs. 2 AsylVfG a.F., der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen § 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr festhält.

§ 30 RVG ist für die Zeit seit Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3000 EUR zu veranschlagen sind.

Diese neue Auslegung des § 30 RVG gilt allerdings erst für die Rechtslage ab 1. Januar 2005 und deshalb nicht für solche Verfahren, in denen die Rechtsanwaltsvergütung nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetztes am 1. Januar 2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist.