VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2007 - 24 C 06.3344 - asyl.net: M10156
https://www.asyl.net/rsdb/M10156
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Niederlassungserlaubnis, Lebensunterhalt, Wohngeld
Normen: AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 9 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 2 Abs. 3; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

Die begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitert bereits daran, dass der Lebensunterhalt der Klägerin entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert ist. Die Klägerin bezieht (als Familienmitglied) Wohngeld und kann deshalb ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wohngeld stellt kein öffentliches Mittel dar, das auf Beitragsleistungen beruht oder gewährt wird, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen; es handelt sich vielmehr um eine ergänzende Sozialleistung, die nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht bleiben kann (vgl. NdsOVG vom 22.12.2005 Az. 11 ME 373/05 [juris]; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 22 zu § 2 AufenthG; Funke/Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 59 zu § 2; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, RdNr. 21 zu § 2 AufenthG; BVerwG vom 4.11.1996 NVwZ-RR 1997, 441; vgl. auch Nr. 2.3.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004).