Im vorliegenden Fall bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags, weil der Antragsschriftsatz keinen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylVfG bezeichnet (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Jedenfalls aber ist der Antrag unbegründet.
Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist kann u.U. ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör sein (BVerfG vom 10.6.1975 BVerfGE 40, 88/91). Hier hingegen bestehen keine Bedenken gegen die Versagung der Wiedereinsetzung. Dass der frühere Bevollmächtigte des Klägers das anwaltschaftliche Mandatsverhältnis nicht ordnungsgemäß wahrnahm, indem er gegen seine Präsenzpflicht verstieß oder eingegangene amtliche Schreiben unbearbeitet ließ, ist kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinn von § 60 Abs. 1 VwGO. Auch wenn die Versäumung der Klagefrist nicht auf einem persönlichen Verschulden des Klägers beruht, so steht aber das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Folglich muss sich der Kläger das Fehlverhalten seines früheren Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gilt auch im asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren (BVerfG vom 21.6.2000 NVwZ 2000, 907 = DVBl 2000, 1279; BVerwG vom 3.12.2002 NVwZ 2003, 868).