OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.01.2007 - 2 O 109/06 - asyl.net: M10176
https://www.asyl.net/rsdb/M10176
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AsylVfG § 30 Abs. 3
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Dass dem Kläger gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zustehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Allerdings steht § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Maßgeblich hierfür ist der Bescheid des Bundesamtes. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Begründung des Bescheides sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG bezieht (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: 11/06, § 10 Rn. 152ff., m.w.N.). Eine Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG liegt dabei nur dann vor, wenn die Entscheidung sowohl hinsichtlich der Asylanerkennung als auch hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Denn gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG enthält der Asylantrag regelmäßig sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet darf nach § 30 Abs. 1 AsylVfG nur erfolgen, wenn sowohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (vgl. hierzu Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 30 AsylVfG Rn.7). Dem entsprechend ist auch der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Fall der Ablehnung "des Asylantrages" nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nur dann gegeben, wenn sowohl der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch der Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

In seinem Bescheid vom 27.07.2004 hat das Bundesamt lediglich den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nicht aber den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Hinsichtlich der Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG hat das Bundesamt die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet hingegen auf § 30 Abs. 2 AsylVfG gestützt. Diese Rechtsgrundlage wird - nach allgemeinen Angaben zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - ausdrücklich genannt (Seite 3 des Bescheides, Blatt 17 der Verwaltungsvorgänge); auf diese Vorschrift beziehen sich auch die nachfolgenden Ausführungen.

Die Klage hat gleichwohl deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass zu Gunsten des Klägers - eines Armeniers yezidischer Religionszugehörigkeit, dessen Lebensgefährtin eine aus Berg-Karabach stammende aserische Volkszugehörige ist - die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt sein könnten.