VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2007 - 13a ZB 06.31152 - asyl.net: M10184
https://www.asyl.net/rsdb/M10184
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. November 2006 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Der Kläger wirft die Frage auf, ob im Falle von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie), wonach als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gilt, zu fordern ist, dass die Person aufgrund besonderer, nur sie betreffender Umstände Opfer willkürlicher Gewalthandlungen werden könnte.

Diese Frage stellt sich jedoch nicht. Bereits das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht kommt und er sich nicht auf die in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie geregelten Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes berufen kann, weil eine derartige Gefahrenlage derzeit im Irak nicht besteht. Die hierfür zumindest erforderliche Konfliktsituation von gewisser Dauer und Intensität, die wohl einer Bürgerkriegssituation vergleichbar sein müsste (siehe hierzu Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom 13.10.2006, S. 16; Hollmann, Asylmagazin 11/2006), liegt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs trotz der unstreitig hochgradig instabilen Sicherheitslage nicht vor (BayVGH vom 23.11.2006 Az. 13a B 06.30704, vom 20.12.2006 Az. 13a B 06.30703). Aus den vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterialien ist nicht ableitbar, dass im Irak landesweit eine Bürgerkriegssituation gegeben wäre (vgl. z. B. Lagebericht vom 29.6.2006, S. 14 f.). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in Bagdad und anderen Städten, vor allem im zentralirakischen sog. "sunnitischen Dreieck", aus dem der Kläger aber nicht stammt, zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, könnte dies nicht zu einem durch die unmittelbare Anwendung von Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vermittelten Schutzanspruch führen, da ein innerirakisches Ausweichen in andere Landesteile möglich und damit interner Schutz im Sinn von Art. 8 der Richtlinie gewährleistet ist (siehe hierzu Lagebericht vom 29.6.2006, S. 14 ff.).