VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2007 - AN 19 K 06.03508 - asyl.net: M10200
https://www.asyl.net/rsdb/M10200
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Abschiebungsschutz, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Prüfungskompetenz, Zuständigkeit, Ausländerbehörde, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Irak, Sicherheitslage, Versorgungslage
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 42 S. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger kann insbesondere nicht eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG deswegen erteilt werden, weil bei ihm die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen sollen. Es verbleibt insoweit bei der Bindungswirkung von § 42 Satz 1 AsylVfG und zwar auch in Anbetracht der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 27. Juni 2006 (1 C 14.05), welches hierzu seitens des Klägers in Bezug genommen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage etwaiger eigener Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde bei ehemaligen Asylbewerbern angedacht, dass eine solche Kompetenz ausnahmsweise in Betracht kommen könnte, wenn sich der Ausländer auf eine ihm im Herkunftsland in Folge einer allgemeinen Gefahrenlage drohende extreme Gefahr für Leib und Leben berufe, welche in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes führen müsste, das Bundesamt aber eine derartige Feststellung wegen Bestehens vergleichbaren Schutzes durch z.B. die Erlasslage nicht treffen könne und dürfe. Selbst bei Unterstellung derartiger Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde vermag der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies liegt zum einen daran, dass eine allgemeine Gefahrenlage wie vorstehend bezeichnet tatsächlich nicht besteht und also von daher schon gar nicht der Tatbestand für eine Gewährung von Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt ist. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist ohne vernünftigen Zweifel als prekär anzusehen. Nicht entfernt aber kann sie als extreme Gefahrenlage im Sinn der bezeichneten Rechtsprechung angesehen werden. Dies gilt auch und insbesondere unter Zugrundelegung von Daten aus dem Bereich der Vereinten Nationen gemäß einem Zeitungsbericht in den ... Nachrichten vom 17. Januar 2007, der seitens des Klägers in Bezug genommen worden ist. Nach diesem Bericht wäre für den Irak und das Jahr 2006 von einer Zahl von insgesamt 71.100 Zivilisten auszugehen, welche entweder gewaltsam ums Leben gekommen oder sonstwie (gemeint wohl: bei terroristischen und kriminellen Akten) verletzt worden sind. In Anbetracht der Gesamt-Einwohnerzahl im Irak von etwa 27 Millionen (laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006) handelt es sich hier um 0,26 % der Bevölkerung, die innerhalb also eines Jahres betroffen waren.