VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2007 - 1 ZB 07.30025 - asyl.net: M10204
https://www.asyl.net/rsdb/M10204
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Oppositionelle, Darlegungserfordernis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 ABs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfenen (Tatsachen-)Frage, "ob syrische Staatsangehörige, die im Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung stehen, im Fall ihrer Rückkehr oder Abschiebung nach Syrien mit asylerheblichen Übergriffen auch dann rechnen müssen, wenn die politische Betätigung nicht von erheblicher Bedeutung war", nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 17. März 2006 und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt vom 19.5.2003 - 19 ZB 03.30618) ausgeführt, dass dem Kläger keine Gefahr der politischen Verfolgung drohe. Die Gefahr asylerheblicher Übergriffe bestehe nur bei einem konkretem Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung von nicht unerheblicher Bedeutung, wofür beim Kläger Anhaltspunkte nicht bestünden (vgl. Urteilsbegründung Seite 11 f.).

Vor diesem Hintergrund genügt die bloße gegenteilige Behauptung, dass "Rückkehrer bzw. abgeschobene Personen, die in Verdacht stehen, sich gegen das syrische Regime politisch betätigt zu haben, in Syrien mit asylerheblichen Übergriffen wie langfristigen Inhaftierungen und Misshandlungen zu rechnen haben", und "dies für alle Personen gelte, die sich gegen das syrische Regime politisch betätigt haben", nicht. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte es zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte) bedurft, die die aufgeworfene Frage anders als das angefochtene Urteil beantworten (vgl. BVerfG vom 7.11.1994 DVBl 1995, 35; BayVGH vom 25.10.2004 - 1 ZB 04.30884; vom 16.1.2003 - 19 ZB 03.30001 - Juris; OVG LSA vom 20.11.2003 - 2 L 36/2000 mit weiteren Nachweisen - Juris ; vom 18.2.1998 JMBl ST 1998, 289; HessVGH vom 2.11.1995 BWVPr 1996, 214).