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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2007 - 6 ZB 06.30805 - asyl.net: M10228
https://www.asyl.net/rsdb/M10228
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Kabul, Situation bei Rückkehr, alleinstehende Personen, soziale Bindungen
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Beklagte hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) dargelegt.

Sie hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und dort insbesondere im Großraum Kabul wirklich so schlecht wie vom Verwaltungsgericht angenommen ist, dass sie sich als "extreme Gefahrenlage" i.S. der verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellt, was bei jedem einzelnen Rückkehrer zur Annahme einer individuellen konkreten Leibes- oder Lebensgefahr führen müsste. Diese Frage verfehlt die Perspektive des angefochtenen Urteils und würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat nach individueller Prüfung der bei dem Kläger vorliegenden Lebensumstände auch eine extreme Gefährdungslage für den Kläger persönlich angenommen. Ein unterstützungsbereiter Familienverband sei in Kabul nicht beheimatet. Vielmehr habe die Familie der Klagepartei in Herat gelebt. Ohne die Hilfe eines hierzu fähigen Familienverbandes sei ein Überleben für einen Rückkehrer selbst in Kabul derzeit nicht möglich. Eine Rückkehr nach Herat sei zur Zeit unzumutbar. Davon abgesehen sei auch dort kein zur Unterstützung fähiger Familienverband vorhanden. Ob eine individuelle konkrete Leibes- oder Lebensgefahr bei jedem einzelnen Rückkehrer zu bejahen wäre, war für die Entscheidung der Vorinstanz nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 RdNr. 36).