VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.01.2007 - 4 A 1804/06 - asyl.net: M10229
https://www.asyl.net/rsdb/M10229
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Gebühren, Benutzungsgebühr, Gemeinschaftsunterkünfte, Rechtsschutzinteresse
Normen: AsylbLG § 3 Abs. 2
Auszüge:

Für die danach verbleibende Anfechtungsklage hinsichtlich der Gebührenerhöhung von Mai bis Dezember 2006 ist der Kläger als Adressat des insoweit belastenden Verwaltungsaktes auch klagebefugt iSd § 42 Abs. 2 VwGO. Unzulässig ist die Klage aber deshalb, weil es ihm darüber hinaus an einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung fehlt.

Der notwendige Lebensunterhalt für asylsuchende und andere Ausländer wird im Falle der Bedürftigkeit gemäß den Vorschriften des AsylbLG gedeckt. Der Grundbedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheit und Hausrat soll gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt werden, kann ggf. aber auch gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG durch Anrechnung der notwendigen Kosten als Geldleistung erbracht werden. Dementsprechend erkennt die Beklagte namens und im Auftrag des Kreises S. als Leistungsträger die volle Benutzungsgebühr von 172,07 EUR als notwendige Unterkunftskosten gegenüber dem Kläger an. Entsprechendes würde für eine Herabsetzung oder Erhöhung der Benutzungsgebühren gelten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, wie der Adressat eines Gebührenbescheides die an ihn gerichteten Geldforderungen seinerseits finanziert und dass insoweit grundsätzlich kein zwingender Zusammenhang zwischen den individuellen Einkünften und den damit zu finanzierenden Zahlungsverpflichtungen besteht. Für den hier noch streitigen Zeitraum steht allerdings fest, dass der Kläger als geduldeter Ausländer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf und auch sonst über keinerlei Einkünfte oder Vermögen verfügt. In dieser Situation verbleiben zum Bestreiten des Lebensunterhaltes allein die laufenden Leistungen nach dem AsylbLG mit den soeben geschilderten rechtlichen Vorgaben. Da die vom Kläger aufzuwendenden Benutzungsgebühren als notwendige Kosten der Unterkunft nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in voller Höhe anerkannt werden, ist nicht ersichtlich, worin der wirtschaftliche Vorteil im Falle eines Obsiegens für den Kläger liegen sollte. Die von der Beklagten erhobenen Benutzungsgebühren werden, ob nunmehr ermäßigt oder nicht, im Ergebnis vom Kreis getragen und stellen sich für den Kläger jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nur als durchlaufender Posten dar.