2. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach summarischer Prüfung - jedenfalls wenn man auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abstellt - auch hinreichende Erfolgsaussicht, sie ist nicht mutwillig (§ 114 ZPO).
a) Zwar widerspricht die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nicht dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) vom 26. Februar 1996 (BGBl II 1998 S. 1811), in Kraft getreten am 1. März 2000 (BGBl II 2001 S. 475).
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer ergeben. Nach deutschem Recht vermittelt selbst eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko (BVerwG vom 1.7.2003 BVerwGE 118, 249; BVerwG vom 1.7.2003 NVwZ 2004, 245; ebenso HessVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 285; BayVGH vom 14. Juni 2005 Az. 24 ZB 05.242, vom 6. Oktober 2005 Az. 24 S 05.2375 und vom 20. Oktober 2005 Az. 10 B 04.223). Jede Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht gewährt nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition. Der im Arbeitsgenehmigungsrecht angelegte Vorrang der Aufenthaltsgenehmigung verbietet es daher in aller Regel, aus der Arbeitsgenehmigung weitergehende, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige, gleichsam überschießende Aufenthaltsrechte abzuleiten (BVerwGE 118, 249/259).
Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 2.3.1999 "El-Yassini", NVwZ 1999, 1095/1098) ist es einem Mitgliedstaat aufgrund des Diskriminierungsverbots (des inzwischen außer Kraft getretenen Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko) grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Anders verhalte es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt worden sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, entzogen würde, ohne dass Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, dies rechtfertigten. An dieser Rechtsprechung hält der Europäische Gerichtshof auch zu Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien weiter fest (Urteil vom 14.12.2006 Rs. C-97/05 "Gattoussi").
Da der Antragsteller indes über keine Arbeitserlaubnis verfügte, die länger als die Aufenthaltserlaubnis gegolten hätte, kann das Diskriminierungsverbot auch nicht ausnahmsweise gleichwohl aufenthaltsrechtliche Auswirkungen entfalten, weil die praktische Wirksamkeit (effet utile) dies erforderte (BVerwGE 118, 249/256). Mit der Änderung des Arbeitserlaubnisrechts durch das Zuwanderungsgesetz, das in § 284 SGB III nur noch die Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten kennt und im übrigen die Entscheidung über die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde konzentriert, sind insoweit ohnehin nur noch "Altfälle" denkbar.
b) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Neuerteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum einen selbständig tragend wegen § 8 Abs. 2 AufenthG verneint. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat. Eine solche Ausschlussverfügung enthält der Aufenthaltstitel der Stadt Essen vom 23. November 2005 (Bl. 128 der Behördenakten) indes nicht. Ein entsprechender Zusatz "kann nicht verlängert werden" (Wenger in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, RdNr. 5 zu § 8 AufenthG) ist in dem Aufenthaltstitel nicht enthalten. Für die Anwendung der Vorschrift genügt es nicht, dass der Aufenthaltszweck nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert, wie dies typischerweise unter anderem auch bei Schaustellergehilfen der Fall ist (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, RdNr. 14 zu § 8 AufenthG).
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Ablehnung der Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) gestützt werden. Dem steht derzeit - ungeachtet der Frage, ob der Rechtsverstoß des Antragstellers nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III, § 4 Abs. 3 AufenthG sich als nicht nur vereinzelt oder geringfügig darstellt - § 79 Abs. 2 AufenthG entgegen. Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Letzteres trifft nach dem unter b) Ausgeführten nicht zu, das Verwaltungsgericht hätte selbst von seinem Standpunkt aus die Ordnungswidrigkeit in seiner Entscheidung nicht als Ausweisungsgrund zugrunde legen dürfen (vgl. Funke-Kaiser in GK zum AufenthG, RdNr. 19 zu § 79; Renner a.a.O. RdNr. 12 zu § 79), auch wenn es selbstverständlich zutrifft, dass die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Unschuldsvermutung nicht im ausländerrechtlichen Verfahren gilt.