VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 11.01.2007 - AN 19 K 06.03421 - asyl.net: M10247
https://www.asyl.net/rsdb/M10247
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Umverteilung, landesinterne Umverteilung, öffentliches Interesse, Ermessen, Nachschieben von Gründen, Begründung
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1; AufnG Art. 1; AufnG Art. 5 Abs. 2; DVAsyl § 8 Abs. 1; DVAsyl § 8 Abs. 5; DVAsyl § 9
Auszüge:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, da die von dem Beklagten getroffene Entscheidung letztlich fehlerfrei ergangen ist. Die streitgegenständliche landesinterne Umverteilung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 und 5 Abs. 2 Aufnahmegesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 DVAsyl. Danach kann u.a. aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einen anderen Regierungsbezirk erfolgen, wobei die Zuweisungsentscheidung neben der Zuweisung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde auch in der Regel die Zuweisung in eine bestimmte Unterkunft beinhaltet (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 DVAsyl). Ein öffentliches Interesse an einer Umverteilung besteht insbesondere beim Vorliegen der in § 9 DVAsyl genannten Gründe (§ 8 Abs. 5 DVAsyl).

In diesem Zusammenhang kann die Frage dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich, wie im Bescheid des Beklagten vom 25. September 2006 zur Begründung herangezogen ist, eine Mitbewohnerin sexuell belästigt hat, was selbst eine Mitarbeiterin der Unterkunftsverwaltung bezweifelt (Gesprächsnotiz vom 25. September 2006). Der Beklagte hat bereits im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die für eine Umverteilung sprechen, auch dann vorliegen, wenn durch die Belegung der Unterkunft die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden (§ 9 Ziffer 1, 4. Spiegelstrich DVAsyl). Die Beklagte hat hierzu im Klageverfahren mit Schreiben vom 8. November 2006 nähere Ausführungen gemacht und im Einzelnen ausgeführt, dass die Maßnahme dem Abbau von Konfliktpotential dient und dass der Kläger im Gegensatz zur Mitbewohnerin, die einer siebenköpfigen Familie angehört, alleine ist.