VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2007 - 13a ZB 06.30906 - asyl.net: M10255
https://www.asyl.net/rsdb/M10255
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Aufenthaltserlaubnis, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 25 Abs. 3
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2006 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (Abschiebungsverbot) in Hinblick auf allgemeine Gefahren dadurch ausgeschlossen ist, dass im Erlasswege die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt und die Erteilung bzw. Verlängerung von Duldungen verfügt wurde. Durch den faktischen Abschiebungsstopp erlange der Kläger aber nicht den gleichen Schutz wie im Falle eines Abschiebungsverbots. Statt einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Wahl einer eigenen Wohnung ermöglichen würde, bekomme er sechs Jahre nach seiner Einreise trotz mittlerweile erreichter Integration in die deutschen Lebensverhältnisse auf unabsehbare Zeit nur eine Duldung.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 (BVerwG 1 B 60.06/1 C 21.06 Rn. 4) besteht in der vorliegenden Fallkonstellation keine durch verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu vermeidende "Schutzlücke", weil es für den vergleichbar wirksamen Schutz nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines ministeriellen Erlasses im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf die Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung. Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt und gegebenenfalls später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation.