Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Die Voraussetzungen des § 21 AufenthG liegen nicht vor.
b) Die Stand-Still-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls steht der Anwendung von § 21 AufenthG nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH enthält Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls eine klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und damit unmittelbar geltende rechtliche Unterlassungspflicht; denn er untersagt es den Mitgliedstaaten, nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung (als Selbständiger) und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in dem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls galten (Stand-Still-Klausel). Ob eine Erschwerung der Situation eines türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften vorliegt, die für ihn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galten, ist jeweils vom nationalen Gericht festzustellen (EuGH, Urt. v. 11.05.2000 - C-37/98 - Savas -, InfAuslR 2000, 326; Urt. v. 21.10.2003 - C-317/01 - und - C-369/01 - Abatay -, InfAuslR 2004, 32; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2006, Kommentierung zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und zum Zusatzprotokoll, D 5.1 RdNr. 1 f., 21 f.; Dienelt, Aktuelle Fragen zum Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, 2001, S. 5 f.). Das Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1973 in Kraft getreten (Dienelt, a. a. O., S. 49). Es ist daher maßgeblich für die Frage, unter welchen Voraussetzungen türkischen Staatsangehörigen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, auf das Ausländergesetz 1965 abzustellen.
§ 21 AufenthG enthält gegenüber den entsprechenden Bestimmungen des AuslG 1965 keine Verschärfung.
Im Ausländergesetz 1965 gab es (ebenso wie im Ausländergesetz 1990) noch keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Die Erteilung richtet sich vielmehr nach § 2 AuslG 1965. Nach § 2 AuslG 1965 stand die Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde. Auch § 21 AufenthG ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 war bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis bestand (BVerwGE 74, 165; Kanein, AuslR, Komm., 4. Aufl. 1988, § 1 RdNr. 58). Bei der Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale war auch schon 1965 (ungeschrieben) von der Ausländerbehörde im Rahmen des Ermessens u. a. zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hatte und inwieweit die Finanzierung gesichert war, zwei Gesichtspunkte, die zur Klarstellung in § 21 AufenthG nunmehr ausdrücklich genannt sind.
Es stellt weiter keine Verschärfung gegenüber dem früheren Recht dar, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Regel gegeben sind, wenn mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden; denn § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht als eine Regelvoraussetzung für die Annahme der in Satz 1 niedergelegten Voraussetzungen zu verstehen, sondern begründet lediglich eine Regelvermutung dafür, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit gegeben sind, wenn die genannten Vorgaben erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Regelvermutung nicht vor, so ist gleichwohl unabhängig von diesen Vorgaben im Rahmen des Ermessens zu entscheiden (Hailbronner, a. a. O., AuslR, § 21 AufenthG RdNr. 4 f.).
In § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden lediglich die Kriterien konkretisiert, die im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu beachten sind. Diese Kriterien (Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsidee, unternehmerische Erfahrungen des Ausländers, Höhe des Kapitaleinsatzes, Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation, Beitrag für Innovation und Forschung) galten ungeschrieben auch schon im Rahmen des § 2 AuslG 1965.
§ 21 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verpflichtet die Ausländerbehörde, vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verschiedene Behörden zu beteiligen. Eine entsprechende Regelung bestand ebenfalls unter Geltung des Art. 13 Assoziierungsabkommen AuslG 1965 (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 7 AuslG 1965 Nr. 15).
Seit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei wurde der Zugang türkischer Staatsangehöriger zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland daher nicht erschwert (vgl. ebenso Dienelt, a. a. O., S. 56; Huber, Neue Bewegung im Assoziationsrecht durch Stand-Still, NVwZ 2001, 1371; Gutmann, Die Stand-Still-Klausel im Assoziationsrecht - InfAuslR 2000, 318).