Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die seitens der Beklagten gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für den Kläger keine der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehende Erlasslage mehr existiert, steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 23. Juni 2004 (Az. 6 ZB 04.30495) erging, als die frühere Erlasslage noch galt. Diese wurde jedoch nur bis zum 1. Juli 2004 verlängert (IMS vom 22.12.2003). Der am 3. Juni 1985 geborene, nach Aktenlage allein stehende Kläger, der im Januar 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist, gehört nunmehr zu dem vorrangig zurückzuführenden Personenkreis (vgl. IMK-Beschluss vom 18./19.11.2004; IMS vom 3.8.2005). Damit steht dem Kläger kein gleichwertiger Abschiebungsschutz mehr zu, so dass wegen der veränderten Weisungslage nicht an der früheren Rechtsprechung festgehalten werden kann und folglich auch keine Divergenz vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 124 RdNr. 42).