VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2006 - 6 ZB 03.31392 - asyl.net: M10310
https://www.asyl.net/rsdb/M10310
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Gebietsgewalt, Karzai
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

2. Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) die Frage auf, ob infolge der zwischenzeitlichen Veränderungen seit dem Sturz der Taliban zumindest in Teilbereichen Afghanistans, insbesondere im Machtbereich der Regierung Karsai bereits wieder effektive Staatsgewalt bestehe.

Diese Frage ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2005 (Az. 6 B 98.33657) geklärt. Dort hat der Senat ausgeführt, dass es zwar in Afghanistan an einer das gesamte Land überspannenden staatlichen Gewalt fehlt, in Teilbereichen aber staatsähnlich strukturierte Herrschaften bestehen, die schutz- und verfolgungsmächtig sind (UA S. 7). Der Regierung Karsai kann mangels landesweiten "Durchgriffs von oben nach unten" allenfalls im Raum Kabul und zwar insbesondere aufgrund der Unterstützung durch ausländische Kräfte ein Gewaltmonopol zugesprochen werden, während im übrigen Land die schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt bei lokalen Herrschern liegt (UA S. 10).