Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Stadt ... hat die Gültigkeitsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt, da eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft entfallen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und dem Kläger kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 und 2 AufenthG) zusteht.
Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufentG vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Die schutzwürdigen Belange des Klägers werden durch die von der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft herrührende Rückkehrverpflichtung nicht erheblich beeinträchtigt. Eine größere Beeinträchtigung wie in vergleichbaren Fällen ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die derzeit im Irak herrschenden Verhältnisse berufen, da durch das Bundesamt Abschiebungsverbote unanfechtbar verneint wurden. An diese Feststellung des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde gebunden (§ 42 AsylVfG). Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar geworden ist. Die vom Kläger vorgetragenen psychischen und physischen Verletzungen, die er durch seine Frau erlitten haben will, sind nicht geeignet, eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange zu begründen. Es handelt sich vorliegend, wie sich aus den Ausländerakten zweifelsfrei ergibt, um familiäre Streitigkeiten, die durch das Verhalten beider Ehepartner ausgelöst wurden. Hinzu kommt, dass die vom Kläger vorgetragenen
und durch Atteste nachgewiesenen Körperverletzungen als äußerst geringfügig zu bezeichnen sind. Da auch der Kläger gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wurde, sind die ihm zugefügten Verletzungen sicherlich nicht die Ursache, die das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihn unzumutbar hätten machen können.