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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.05.2007 - 17 L 462/07 - asyl.net: M10364
https://www.asyl.net/rsdb/M10364
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Melderecht, Meldepflicht, Meldegesetz, Melderegistereintragung, Melderegister, Wohnsitzauflage, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: MeldeG NRW § 2 Abs. 1 S. 1; MeldeG NRW § 13 Abs. 1; MeldeG NRW § 17 Abs. 5; VwGO § 123
Auszüge:

Der Antrag hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ihnen steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Melderegistereintragung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) sowie Übermittlung einer Meldebestätigung (§ 17 Abs. 5 MG NRW) zu.

Für den geltend gemachten Anspruch auf Eintragung ins Melderegister kommt es allein auf die im Meldegesetz NRW normierten Voraussetzungen an, nicht aber auch darauf, ob der betreffende Ausländer nach den ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, in der fraglichen Gemeinde Wohnung zu nehmen. Die Meldebehörden erfüllen bei der Ausführung des Meldegesetzes Aufgaben der Massenverwaltung. Damit verträgt es sich nicht, wenn sie im Fall eines Ausländers, der im Gemeindegebiet Wohnung genommen hat und damit die Voraussetzungen für die Registrierung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 15 MG NRW erfüllt, der Frage nachgehen, ob er nach den Bestimmungen des Ausländerrechts zur Wohnungnahme in der Gemeinde berechtigt ist. Die Klärung dieser Frage ist Aufgabe der zur Ausführung jener Gesetze berufenen Behörden. Es ist deren Sache, aufenthaltsrechtliche Beschränkungen, insbesondere durch Erlass und Vollstreckung dahingehender Ordnungsverfügungen dem Ausländer gegenüber durchzusetzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -).

Selbst dann, wenn - wie hier - die Ausländerbehörden ein aus ihrer Sicht rechtswidriges Verhalten des Ausländers nicht tatenlos hinnehmen, ist eine Verweigerung der Eintragung ins Melderegister nach den vorgenannten melderechtlichen Grundsätzen nicht geboten, zumal dadurch ein den aufenthaltsbeschränkenden Anordnungen zuwider laufender Daueraufenthalt des Ausländers in der Gemeinde nicht beendet wird. Die Klärung der Frage, ob der vom Ausländer genommene Wohnsitz aufenthaltsrechtlich erlaubt ist, hat daher nicht inzident im Rahmen der Prüfung der melderechtlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW, sondern allein aufenthaltsrechtlich nach Maßgabe der insoweit ergangenen Ordnungsverfügungen und dagegen ggf. eingelegter Rechtsbehelfe zu erfolgen.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass § 13 Abs. 1 MG NRW die Verpflichtung begründet, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde im Falle des Beziehens einer Wohnung anzumelden. Diese gesetzlich vorgesehene kurze Frist besteht im Interesse einer aktuellen Erfassung der Einwohner, die es der Behörde jederzeit ermöglichen soll, die Identität und Wohnung der melderechtlich erfassten Personen feststellen und nachweisen zu können.