Eine Ausländerbehörde darf zum Beweis einer Zweckehe nicht eine Videoüberwachung, verdeckte Ermittlungen oder den Einsatz eines GPS-Peilsenders durch eine private Detektei veranlassen. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen können nicht verwertet werden; sie können aber, soweit sie nicht durch Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sein.
Eine Ausländerbehörde darf zum Beweis einer Zweckehe nicht eine Videoüberwachung, verdeckte Ermittlungen oder den Einsatz eines GPS-Peilsenders durch eine private Detektei veranlassen. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen können nicht verwertet werden; sie können aber, soweit sie nicht durch Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sein.
(Leitsatz der Redaktion)
1. Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntägige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt.
2. Die von der Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangten Erkenntnisse dürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.
Ob ein Verwertungsverbot schon aus § 13 HmbDSG folgt, bleibt offen.
3. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen dürfen, wenn die Informationen nicht durch die Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, im Bereich des Verwaltungsrechts dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen.
Im Bereich des Ausländerrechts hat das öffentliche Interesse daran, aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen aufzudecken und daraus aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen, erhebliches Gewicht; ein absolutes Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.
(Amtliche Leitsätze)